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Die Große Koalition beschließt eine temporäre Senkung der Umsatzsteuersätze in Deutschland

Veröffentlicht: 5. Juni 2020

Obwohl dieser Regierungsbeschluss inhaltlich noch als Gesetz verabschiedet werden muss, möchten wir Ihnen nachfolgend einen kurzen Überblick und eine erste Einschätzung geben, wie mit der geplanten Steuersenkung umzugehen ist. Denn mit der Herabsetzung der Umsatzsteuer sind natürlich auch noch bisher ungeklärte Fragestellungen verbunden.

Zur Stärkung der Binnennachfrage soll der Umsatzsteuersatz ab dem 1.7.2020 befristet bis zum 31.12.2020 von bisher 19 % auf 16 % und von 7 % auf 5 % gesenkt werden.

Unklar ist derzeit noch, wie schnell eine gesetzliche Umsetzung der geplanten Maßnahmen erfolgen kann. Angesichts der kurzen Zeit bis zur geplanten Wirksamkeit von ca. vier Wochen sollten sich Unternehmen kurzfristig mit dem anstehenden Handlungsbedarf befassen.

Aber welcher Steuersatz gilt denn nun? Entscheidend für die Abgrenzung und Anwendung des Steuersatzes ist nach den allgemeinen umsatzsteuerlichen Grundsätzen der Leistungszeitpunkt. Die Rechnungsstellung, das Datum des Vertrags sowie die tatsächliche Zahlung sind grundsätzlich nicht maßgeblich für die Entscheidung, welcher Steuersatz angewandt werden muss.

Je nachdem, welche Leistung im umsatzsteuerlichen Sinn vorliegt, bestimmt der Leistungszeitpunkt wie folgt:

  • Der Leistungszeitpunkt bei einer Lieferung ist grundsätzlich der Auslieferungs- oder Abholungstag.  
  • Sonstige Leistungen gelten nach Ablauf des vereinbarten Leistungszeitraums oder -datums als erbracht.
  • Soweit, wie insbesondere bei Mietverträgen üblich, Teilleistungen auf monatlicher / vierteljährlicher Basis vereinbart wurden, gilt der Ablauf des Monats, in dem der Teilleistungszeitraum endet, als Leistungszeitpunkt.


Es besteht keine generelle gesetzliche Verpflichtung für die Unternehmen, ihre Kunden an einer zukünftigen Steuersatzsenkung durch verringerte Preise zu beteiligen. Unternehmen sollten jedoch im Falle bereits geschlossener Verträge prüfen, ob Brutto- oder Nettopreisvereinbarungen getroffen worden sind. Denn die vertraglichen Regelungen können entscheidend sein.

Die oben erwähnten Grundsätze gelten einerseits für eigene Ausgangsumsätze. Auf der anderen Seite sollten Unternehmen darüber hinaus im Übergangszeitraum auch verstärkte interne Kontrollen bei Eingangsrechnungen vornehmen, um Vorsteuerrisiken durch fehlerhafte Lieferantenrechnungen zu verringern. Darüber hinaus sollte auch eine Überprüfung langfristiger Verträge erfolgen, um negative Folgen zu vermeiden.

Fazit

Im Ergebnis wird die temporäre Senkung der Steuersätze für die meisten Unternehmen mit einem hohen Organisations- und Verwaltungsaufwand verbunden sein. Neben der Umstellung der IT-Systeme sind nun insbesondere die Finanzabteilungen gefordert.

Um die kurzfristige Umstellung bestmöglich zu gewährleisten, empfiehlt sich die Aufstellung eines Aktionsplans zur Visualisierung des notwendigen Handlungsbedarfs.

Gerne unterstützen wir Sie im Vorfeld der geplanten Neuerung, damit Ihr Unternehmen für die Umstellung der Steuersätze gut gerüstet ist.

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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  • Dipl.-Kfm. (FH)
    Cedric Nielbock

    Steuerberater

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