Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung von Steuernachzahlungen mit 6 % p.a.
Stückmann Ad Hoc 2018/5
Der Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 25.4.2018 (Az: IX B 21/18) erstmals schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der hohen Verzinsung von Steuernachzahlungen ab dem Jahr 2015 geäußert.
Erfolgen Steuerzahlungen später als 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres, sind diese mit 6 % jährlich zu verzinsen. In Anbetracht der sehr niedrigen Marktzinsen steht der seit 1961 unveränderte Zinssatz von 6 % für Steuernachzahlungen seit längerem in der Kritik.
Mit Urteil vom 9.11.2017 hielt ein anderer Senat des Bundesfinanzhofs die Höhe der Nachzahlungszinsen von 6 % p.a. für verfassungsgemäß.
In seinem aktuellen Beschluss, der Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2015 betrifft, äußerte der Bundesfinanzhof hingegen schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe. Der Beschluss erging in einem sogenannten Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzung. Der Bundesfinanzhof gewährte die Aussetzung der Vollziehung, so dass der Steuerpflichtige bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Zinsen nicht zahlen muss.
Beim Bundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof stehen derzeit noch mehrere Entscheidungen zur Höhe der Nachzahlungszinsen aus. Daher sollte gegen die Festsetzung der Nachzahlungszinsen, die in der Regel gemeinsam mit dem Steuerbescheid erfolgt, Einspruch eingelegt werden. Im Falle einer positiven Entscheidung der Gerichte würden die Zinsen dann nachträglich herabgesetzt. Außerdem sollte unter Berufung auf den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25.4.2018 die Aussetzung der Vollziehung des Zinsbescheids beantragt werden, damit die Zinsen bis zur Entscheidung über den Einspruch nicht gezahlt werden müssen.
Soweit ein Bescheid, in dem Nachzahlungszinsen festgesetzt wurden, noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, ist es ratsam, einen Antrag auf Änderung zu stellen.