Bundesfinanzhof: Drohende Doppelbesteuerung der Renten künftiger Rentnerjahrgänge
Veröffentlicht: 1. Juni 2021
Der Bundesfinanzhof zeigte am 19.5.2021 auf, dass der Systemwechsel zur nachgelagerten Rentenbesteuerung für spätere Rentnerjahrgänge zu einer doppelten Besteuerung führen kann.
Bis 2004 unterlagen Renten nur mit einem geringen Anteil der Besteuerung und waren in vielen Fällen aufgrund von Freibeträgen im Ergebnis steuerfrei. Die Rentenbeiträge hingegen wurden aus versteuertem Einkommen gezahlt. Seit 2005 erfolgt ein schrittweiser Systemwechsel hin zu einer vollen Besteuerung der Renten und einem Abzug der Rentenbeiträge in der Einkommensteuererklärung (sogenannte nachgelagerte Besteuerung). In der Übergangsphase können die Beiträge bis 2025 nur begrenzt steuermindernd berücksichtigt werden und die spätere Rente ist bis 2040 nur teilweise steuerfrei.
Über einen solchen Fall hatte der Bundesfinanzhof am 19.5.2021 zu entscheiden. Die Rente des Klägers war nach der Übergangsregelung zu 46% steuerfrei. Da nach seinen Berechnungen aber deutlich mehr als 46% der Rentenversicherungsbeiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt worden waren, sah er hierin eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente.
Zwar hatte die Klage keinen Erfolg, da eigene Berechnungen des Gerichts zu einem anderen Ergebnis kamen. Auch hatte das Gericht die Verfassungsmäßigkeit des Wechsels zur nachgelagerten Rentenbesteuerung bestätigt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs kann jedoch dann ein Anspruch auf eine Verminderung der Rentenbesteuerung bestehen, wenn die voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenbezüge geringer als die gesamten aus versteuertem Einkommen gezahlten Beiträge sind. Das Gericht legte hierfür konkrete Berechnungsparameter fest. Danach darf insbesondere der Grundfreibetrag nicht in die Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente einbezogen werden.
Da spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften, besteht für den Gesetzgeber Handlungsbedarf. Das Finanzministerium hat bereits gesetzliche Anpassungen nach der Bundestagswahl in Aussicht gestellt. Konkret wurde vorgeschlagen, die ab 2025 geplante vollständige Absetzbarkeit der Rentenbeiträge bei der Einkommensteuer um zwei Jahre vorzuziehen.
In einem weiteren Urteil vom 19.5.2021 entschied der Bundesfinanzhof, dass bei privaten Renten, d.h. Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung, eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist, da diese – anders als gesetzliche Altersrenten – nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden.
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Fazit
Unternehmen, die ihren Mitarbeitern Gutscheine und/oder Geldkarten im Rahmen der Nutzung der 44 €-Sachbezugsfreigrenze zukommen lassen, müssen sicherstellen, dass diese ab dem 1.1.2022 die Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen, weil sie ansonsten nicht mehr die Voraussetzungen eines Sachbezuges erfüllen.