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Bundesfinanzhof bestätigt Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags ab 2020

Veröffentlicht: 31. Januar 2023

Der Bundesfinanzhof entschied am 17.1.2023 (Veröffentlichung des Urteils am 30.1.2023), dass die Erhebung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 verfassungsgemäß war.

 

Der Bundesfinanzhof musste für die Jahre 2020 und 2021 prüfen, ob der Solidaritätszuschlag in diesem Zeitraum noch verfassungskonform war. Wäre der Bundesfinanzhof zum Ergebnis gelangt, der Solidaritätszuschlag sei verfassungswidrig, hätte er den Fall dem Bundesverfassungsgericht vorlegen müssen.

Hintergrund ist, dass der Solidaritätszuschlag eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer darstellt, die 1991 zur Deckung des Finanzbedarfs aufgrund der deutschen Wiedervereinigung eingeführt wurde. Zum Ende des Jahres 2019 lief allerdings die im Solidarpakt II festgelegte finanzielle Unterstützung der ostdeutschen Bundesländer aus und der Länderfinanzausgleich wurde neu geregelt. Außerdem erfolgte 2019 eine Gesetzesänderung, nach der für die Erhebung des Solidaritätszuschlags auf die Einkommensteuer ab 2021 eine auf das zu versteuernde Einkommen bezogene Freigrenze (62.603 € für Ledige, 125.206 € für Verheiratete) mit anschließender Gleitzone eingeführt wurde. In der Folge zahlen ca. 90% der Einkommensteuerpflichtigen keinen Solidaritätszuschlag mehr. Nur noch 10% der Einkommensteuerpflichtigen („Spitzenverdiener“) zahlen den Solidaritätszuschlag.

Vor diesem Hintergrund stellte sich zum einen die Frage, ob die Wiedervereinigung noch als Rechtfertigung für den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2020 gesehen werden kann. Dies hat das Gericht bejaht. Es folgt damit dem Gesetzgeber, der bereits in seiner Gesetzesbegründung zur Neuregelung des Solidaritätszuschlags auf den weiterhin bestehenden wiedervereinigungsbedingten Finanzbedarf des Bundes, z.B. im Bereich der Rentenversicherung, hingewiesen hatte. Der Finanzbedarf übersteige die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag. Auch die Langfristigkeit der Ergänzungsabgabe führe nicht zur Verfassungswidrigkeit, da die Wiedervereinigung eine Generationenaufgabe sei. Da nach Auffassung des Bundesfinanzhofs der ursprüngliche Zweck des Solidaritätszuschlags noch nicht entfallen ist, musste das Gericht nicht über die zuvor ebenfalls diskutierte Frage entscheiden, ob eine Umwidmung des Solidaritätszuschlags z.B. zur Finanzierung der Kosten der Coronapandemie oder des Ukraine-Kriegs, möglich ist.

Zum anderen war zu entscheiden, ob die neue Ausgestaltung des Solidaritätszuschlags ab 2021, nach der 90% der Einkommensteuerpflichtigen vom Solidaritätszuschlag entlastet werden, dem im Grundgesetz geregelten Gleichheitssatz, nach dem wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln ist, widerspricht. Auch dieses verneinte der Bundesfinanzhof. Eine Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte sei zulässig und geboten. Denn der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und diese ist nach der Leistungsfähigkeit des Einzelnen ausgerichtet.

 

Fazit

Es ist davon auszugehen, dass gegen die Entscheidung des Bundesfinanzhofs eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingelegt wird.

 

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  • Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Niels Doege

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