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Besteuerung der Privatnutzung von (Hybrid-)Elektrofirmenwagen ab 2022

Veröffentlicht: 9. März 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Die gesetzlichen Regelungen zur Besteuerung der Privatnutzung von (Hybrid-)Elektro-Firmenwagen wurden in den letzten Jahren mehrfach geändert. Das Bundesfinanzministerium hat am 5.11.2021 zu den Einzelheiten Stellung genommen und die unterschiedlichen Fallgestaltungen durch zahlreiche Beispiele veranschaulicht.

Die Besteuerung der Privatnutzung von (Hybrid-)Elektro-Firmenfahrzeugen ist unter bestimmten Voraussetzungen begünstigt.

Für nach dem 1.1.2019 angeschaffte reine Elektro- und Brennstoffzellenfahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis von bis zu 60.000 € ist bei der pauschalen Ermittlung des Werts der Privatnutzung nach der sog. 1%-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (anstelle des regulären vollen Listenpreises) zugrunde zu legen.

Für teurere Elektrofahrzeuge sowie für Hybridfahrzeuge sind 50% des Bruttolistenpreises anzusetzen. Hybridfahrzeuge sind jedoch nur begünstigt, wenn die Kohlendioxidemission maximal 50 g/km beträgt oder die Mindestreichweite des Elektroantriebs bei vor 2022 angeschafften Fahrzeugen 40 km und bei ab dem 1.1.2022 angeschafften Fahrzeugen 60 km beträgt. Die ab 2022 verschärften Voraussetzungen gelten auch dann, wenn das Fahrzeug bereits im Jahr 2021 bestellt wurde. Ab 2025 werden die Voraussetzungen für Hybridfahrzeuge nochmals verschärft, indem die Mindestreichweite für den Elektrobetrieb auf 80 km erhöht wird.

In einem Anwendungsschreiben hat das Bundesfinanzministerium am 5.11.2021 u.a. erläutert, welche zusätzlichen Voraussetzungen Elektro- oder Hybrid-Elektrofahrzeuge erfüllen müssen und wie die Nachweise hierfür erbracht werden können. Hybridfahrzeuge müssen beispielsweise eine externe Lademöglichkeit besitzen. Daher sind insbesondere sog. Plug-in-Hybride begünstigt.

Für Elektro-(Hybrid-)Fahrzeuge, die vor Ende 2022 angeschafft wurden bzw. werden und die Voraussetzungen für die Viertelung bzw. Halbierung des pauschalen Nutzungswerts nicht erfüllen, kann bei der Berechnung des Werts der Privatnutzung eine Kürzung des Bruttolistenpreises um festgelegte Pauschalen in Frage kommen (sog. Nachteilsausgleich). Die Höhe der Kürzung hängt von der Batteriekapazität und dem Anschaffungsjahr ab.

Welche Änderungen bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode zu berücksichtigen sind, wird ebenfalls erläutert. Darüber hinaus wird geregelt, wie der betriebliche Anteil an den Stromkosten zu ermitteln ist, wenn ein Fahrzeug auch an einer privaten Steckdose bzw. Ladevorrichtung aufgeladen wird.

Hinweis:

Die vorgenannten Sonderregelungen für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge sind für umsatzsteuerliche Zwecke nicht anzuwenden. Bei der Ermittlung des Nutzungsanteils für die Privatnutzung ist weiterhin vom vollen Bruttolistenpreis auszugehen.

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