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Berücksichtigung gestiegener Energiekosten durch die Finanzverwaltung

Veröffentlicht: 1. Dezember 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Die Energiekosten sind infolge des Kriegs in der Ukraine erheblich gestiegen. Am 5.10.2022 hat das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben, wie die Finanzämter ihre gesetzlichen Handlungsspielräume im Interesse derjenigen Steuerpflichtigen nutzen sollen, die hiervon erheblich betroffen sind.

Das Bundesfinanzministerium möchte Unternehmen und Selbständige, die besonders von den gestiegenen Energiekosten aufgrund des Kriegs in der Ukraine betroffen sind, unterstützen. So sollen im Einzelfall auf Antrag fällige Steuern gestundet, Vorauszahlungen zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ein Vollstreckungsaufschub gewährt werden. Auch soll es möglich sein, die Herabsetzung der Vorauszahlungen für das Jahr 2022 noch im Jahr 2023 rückwirkend zu beantragen. Bei bis zum 31.3.2023 eingehenden Anträgen werden keine strengen Anforderungen an die Nachprüfung der Voraussetzungen gestellt. Die Finanzämter sollen zudem zeitnah über die Anträge entscheiden.

Stundet das Finanzamt fällige Steuern, sind für die Dauer der Stundung normalerweise Stundungszinsen in Höhe von 0,5% monatlich zu zahlen. Hat der Steuerpflichtige bislang seine Steuern immer pünktlich gezahlt, können die Finanzämter auf die Erhebung der Stundungszinsen verzichten, wenn die Stundung für maximal 3 Monate gewährt wird.

Hinweis:

Auch wenn die Finanzverwaltung auf eine nähere Prüfung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Billigkeitsmaßnahme oder für die Anpassung von Vorauszahlungen verzichten, sollten diese dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.

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