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Auszahlung der Corona-Prämie im Jahr 2020

Veröffentlicht: 30. November 2020

Die Corona-Prämie von bis zu EUR 1.500 bleibt unter Einhaltung der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.12.2020 ausgezahlt wird.

Die Corona-Prämie zählt nicht zum sogenannten laufenden Arbeitslohn, daher wird sie dem Monat zugerechnet, in dem sie tatsächlich gezahlt wird. Für eine Steuer- und Beitragsfreiheit muss die Corona-Prämie aber zwingend bis spätestens 31.12.2020 ausgezahlt werden. Bei einer Auszahlung erst im Januar 2021 ist sie – entgegen dem laufenden Arbeitslohn für Dezember 2020 nicht mehr dem Jahr 2020 zuzurechnen, wodurch die vorgenannte Bedingung verletzt wird.

Viele Unternehmen, insbesondere mit gewerblichen Arbeitnehmern, rechnen aber die Arbeitslöhne erst nach Ablauf des Kalendermonats ab, also den Dezemberlohn im Januar 2021. Eine Zahlungsfristverlängerung für die Corona-Prämie bis zum 31.01.2021 wird aktuell zwar diskutiert, wurde aber bislang nicht verabschiedet. Zur Erlangung der Steuer- und Beitragsfreiheit muss die Prämie daher nach aktueller Rechtslage entweder mit der Abrechnung November 2020 oder in einem gesonderten Zahlungslauf im Dezember ausbezahlt werden. Hierauf müssen Arbeitgeber achten.

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  • Steuerberaterin Dipl.-Finanzw. (FH) Cathlen Brügge

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