Auswirkung der Anhebung des Mindestlohns ab 1.1.2021 auf Minijobs
Veröffentlicht: 28. Dezember 2020
Ab 2021 wird der gesetzliche Mindestlohn stufenweise erhöht. Bei Minijobbern kann die Lohnerhöhung eine Reduzierung der Arbeitsstunden notwendig machen, damit die 450 €-Grenze eingehalten wird.
Der gesetzliche Mindestlohn wird ab 2021 in mehreren Stufen erhöht. Ab 1.1.2021 wird er von bislang 9,35 € auf 9,50 € pro Stunde angehoben, ab 1.7.2021 dann auf 9,60 € und im Jahr 2022 in zwei weiteren Stufen auf 10,45 €.
Für Minijobber mit einer Vergütung in Höhe des gesetzlichen Mindestlohns und derzeitigem Einkommen in Höhe der Minijob-Grenze von 450 € besteht Handlungsbedarf. Ab Januar 2021 muss die Arbeitszeit vermindert werden, damit der 450 €- Grenzwert für Minijobs eingehalten wird.
Konnten Minijobber im Jahr 2020 noch maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten (9,35 € x 48 Std. = 448,80 €), ist ab Januar 2021 eine Verringerung auf 47 Stunden und ab Juli gar auf 46 Stunden erforderlich. Andernfalls würde die Minijob-Grenze überschritten und es läge ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis vor. Dies wäre auch dann der Fall, wenn der Minijobber tatsächlich einen geringeren Lohn als den Mindestlohn erhalten würde. Denn für die Prüfung der 450 €-Grenze werden die tatsächlichen Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn (statt des tatsächlich gezahlten geringeren Lohns) multipliziert. Der genommene Urlaub oder mindestens der gesetzliche Urlaubsanspruch ist hierbei als tatsächlich geleistete Arbeitszeit anzusetzen.
Eine Kopplung der Minijob-Grenze an den Mindestlohn (Dynamisierung der Minijob-Grenze) ist zwar immer wieder im Gespräch, eine Einigung hierüber konnte aber bislang nicht erreicht werden.
Fazit
Arbeitgeber sollten kurzfristig die Arbeitsverträge ihrer Minijobber überprüfen. Für diese Arbeitnehmer muss der Stundenlohn ggf. auf den gestiegenen gesetzlichen Mindestlohn erhöht werden. Gegebenenfalls ist auch eine Reduzierung der monatlichen Arbeitsstunden zur Einhaltung der Lohngrenze für Minijobber von 450 € pro Monat erforderlich.
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Erbschaftsteuer:
- Das Todesjahr betreffende Steuererstattungsansprüche des Erblassers sollen künftig der Erbschaftsteuer unterliegen, auch wenn sie erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen (z.B. Erstattung von Einkommensteuer für das Todesjahr).
- Bislang sind nur Schulden und Lasten, die unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen, erbschaftsteuerlich nicht abziehbar. Künftig dürfen auch Schulden und Lasten, die nur mittelbar zuordenbar sind (z.B. Pflichtteilsansprüche), anteilig nicht mehr abgezogen werden, soweit sie auf steuerbefreites Vermögen entfallen.
Einkommensteuer:
- Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 kann für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird, eine sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 €, höchstens 600 € pro Jahr, abgezogen werden. Es dürfen dann jedoch keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
- Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen wird die Grenze, ab der generell eine Aufteilung in einen entgeltlich und einen unentgeltlich vermieteten Teil vorzunehmen ist und Vermieter ihre Kosten nur anteilig steuerlich abziehen dürfen, ab dem Jahr 2021 von 66% auf 50% der ortsüblichen Miete herabgesetzt.
- Die Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG werden mit Wirkung ab dem Jahr 2020 neugestaltet.
Lohnsteuer:
- Für Zwecke steuerfreier Zusatzbezüge wird gesetzlich definiert, wann eine Leistung des Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle einer Arbeitslohnerhöhung gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Gehaltsumwandlungen sind damit nicht mehr begünstigt. Betroffen sind zum Beispiel Leistungen des Arbeitgebers für Kosten der Kinderbetreuung, Gesundheitsförderung im Betrieb, der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das Aufladen eines Elektrofahrzeugs usw.
- Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wird bis Ende 2021 verlängert.
- Die Frist für lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlungen bis zur Höhe von 1.500 € wird bis zum 30.6.2021 verlängert.
- Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird ab 2022 von 44 € auf 50 € angehoben.
- Ein elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern soll künftig die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzen. Die Umsetzung im Regelbetrieb soll aber erst ab 1.2.2024 erfolgen.