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Aktuelles zur Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen

Veröffentlicht: 2. September 2022 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Die Verzinsung von Steuernachzahlungen bzw. -erstattungen wurde mit Wirkung ab dem 1.1.2019 von 6 % pro Jahr auf 1,8 % pro Jahr vermindert. Diese Änderung gilt rückwirkend in allen noch offenen Fällen. Das Bundesfinanzministerium hat am 22.7.2022 Details hierzu geregelt.

Steuerzahlungen bzw. -erstattungen, die später als 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres erfolgen, müssen verzinst werden. Für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 fallen Nachzahlungs- bzw. Erstattungszinsen in Höhe von 0,5 % pro Monat bzw. 6 % pro Jahr an. Für Verzinsungszeiträume ab 2019 hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Neuregelung der Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen vom 12.7.2022 den Zinssatz auf 0,15 % pro Monat bzw. 1,8 % pro Jahr gesenkt. Am 22.7.2022 hat das Bundesfinanzministerium hierzu folgende Regelungen getroffen:

 

  • Die zu verzinsenden Steuerzahlungen werden künftig nach dem sog. Last in – First Out – Prinzip behandelt.
  • Bei freiwilligen Steuerzahlungen erfolgt ein Erlass von Nachzahlungszinsen von Gesetzes wegen.
  • Der relevante Zinssatz wird alle 2 Jahre evaluiert, erstmals zum 1.1.2024.
  • Zinsen werden, wie bisher, nur für volle Monate berechnet. Sollten im Zinslauf unterschiedliche Zinssätze anfallen, so sind in den Teilverzinsungszeiträumen die Zinsen tageweise zu berechnen.

 

Die Änderungen sind auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Allerdings ist die Finanzverwaltung derzeit technisch noch nicht in der Lage, die Zinsen zu berechnen.

HINWEIS:

Es bleibt abzuwarten, wann die Finanzverwaltung ihre Regelungen zur Höhe und Berechnung der Zinsen technisch umsetzen kann. Bis dahin werden Zinsfestsetzungen weiter ausgesetzt.

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