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Aktuelle Steuerrechtsänderungen zum 1.1.2021

Veröffentlicht: 29. Januar 2021

Zum 1.1.2021 ist wieder eine große Zahl von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Die wichtigsten Neuerungen im steuerlichen und betrieblichen Bereich haben wir nachfolgend zusammengestellt:

Einkommensteuer:

  • Die Anhebung des Grundfreibetrags bei der Einkommensteuer um 336 € auf 9.744 €, des Kinderfreibetrags um 144 € auf 2.730 € und des Betreuungsfreibetrags um 144 € auf 1.464 € je Elternteil sowie die Anpassung des Steuertarifs führen zu einkommensteuerlichen Entlastungen.
  • Der Höchstbetrag für den Abzug von Unterhaltsleistungen ist von 9.408 € auf 9.744 € angehoben worden.
  • Die Behinderten-Pauschbeträge wurden verdoppelt, die Anspruchsvoraussetzungen hierfür herabgesetzt und ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag eingeführt. Der Pflegepauschbetrag wurde ebenfalls erweitert und erhöht.
  • Die Entfernungspauschale ist ab dem 21. Kilometer auf 0,35 € angehoben worden. Für die ersten 20 Kilometer beträgt sie weiterhin 0,30 €.
  • Geringverdiener können alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale ab dem 21. Kilometer eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14% der erhöhten Pauschale beantragen.
  • Vom 1.1.2020 bis zum 31.12.2021 kann für jeden Tag, an dem die berufliche Tätigkeit ausschließlich zu Hause ausgeübt wird, eine sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 €, höchstens 600 € pro Jahr, abgezogen werden. Es dürfen dann jedoch keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht werden. Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.
  • Bei der verbilligten Vermietung von Wohnungen wird die Grenze, ab der Vermieter generell ihre Kosten nur anteilig steuerlich abziehen dürfen, ab dem Jahr 2021 von 66% auf 50% der ortsüblichen Miete herabgesetzt. Zwischen 50% und 66% ist ein vollständiger Abzug der Kosten nur bei positiver Totalüberschuss-Prognose möglich.
  • Die Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG wurden mit Wirkung ab dem Jahr 2020 neugestaltet.
  • Beschränkt steuerpflichtige Personen, die Pflichtbeiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen (z.B. Rechtsanwaltskammer) entrichten, können diese als Sonderausgaben abziehen.
  • Der Übungsleiter-Freibetrag ist von 2.400 € auf 3.000 € und der Ehrenamtsfreibetrag von 720 € auf 840 € erhöht worden.
  • Spenden: Der Betrag, bis zu dem ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich ist, ist von 200 € auf 300 € angehoben worden.

Lohnsteuer:

  • Bestimmte Zusatzbezüge eines Arbeitnehmers sind nur dann steuerfrei, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Jetzt wurde gesetzlich definiert, wann diese Voraussetzungen erfüllt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Leistung nicht auf den Arbeitslohn angerechnet wird, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht herabgesetzt wird, die Leistung nicht anstelle einer Arbeitslohnerhöhung gewährt wird und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird. Gehaltsumwandlungen sind damit nicht mehr begünstigt. Betroffen sind zum Beispiel Leistungen des Arbeitgebers für Kosten der Kinderbetreuung, Gesundheitsförderung im Betrieb, der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das Aufladen eines Elektrofahrzeugs usw.
  • Die durch das Corona-Steuerhilfegesetz eingeführte Steuerbefreiung der Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld wurde bis Ende 2021 verlängert.
  • Die Frist für lohnsteuer- und sozialversicherungsfreie Corona-Sonderzahlungen bis zur Höhe von 1.500 € wurde bis zum 30.6.2021 verlängert.
  • Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wird ab 2022 von 44 € auf 50 € angehoben.
  • Die Sachbezugswerte für die Abgabe unentgeltlicher oder verbilligter Mahlzeiten an Arbeitnehmer wurden angepasst (Mittag- oder Abendessen 3,47 €, Frühstück 1,83 €).
  • Trägt der Arbeitgeber anlässlich der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Beratungsleistungen zur beruflichen Neuorientierung des ausscheidenden Arbeitnehmers (sog. Outplacement-Beratung), liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor.
  • Ein elektronischer Datenaustausch zwischen privaten Krankenversicherungen, Finanzverwaltung und Arbeitgebern soll künftig die bisherigen Papierbescheinigungen ersetzen. Die Umsetzung im Regelbetrieb soll aber erst ab dem 1.2.2024 erfolgen.
  • Angemeldete Lohnsteuerbeträge sind künftig nach dem Kalenderjahr des Bezugs aufzuschlüsseln.

Umsatzsteuer:

  • Die im Juli 2020 abgesenkten Umsatzsteuersätze wurden ab dem 1.1.21 wieder auf 19% (Regelsteuersatz) bzw. 7% (ermäßigter Steuersatz) angehoben.
  • Ab 1.7.2021: Der Mini-One-Stop-Shop wird zum One-Stop-Shop erweitert und umfasst künftig sämtliche Dienstleistungen an Nichtunternehmer sowie Fernverkäufe (Versandhandel und „Lieferungen“ über elektronische Schnittstellen) innerhalb der Europäischen Union.
  • Ab 1.7.2021: Für Fernverkäufe von aus Drittstaaten importierten Gegenständen mit einem Wert von bis zu 150 € wird ein Import-One-Stop-Shop neu eingeführt.
  • Ab 1.7.2021: Für Versandhändler wird neben neuen Einfuhrmodalitäten für Lieferungen aus Drittländern insbesondere eine einheitliche und niedrige Lieferschwelle für Fernverkäufe innerhalb der Europäischen Union eingeführt.
  • Ab 1.7.2021: Die bisherige Freigrenze bei der Einfuhrumsatzsteuer für importierte Waren aus Drittstaaten bis zu einem Warenwert von 22 € entfällt.
  • Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren, wird auf Telekommunikationsdienstleistungen an Wiederverkäufer erweitert.
  • Es wird klargestellt, dass die gesetzliche Regelung, nach der festsetzungsverjährte Steuerbescheide im Falle rückwirkender Ereignisse noch änderbar sind, nicht für Rechnungsberichtigungen gilt. Die rückwirkende Berichtigung einer fehlerhaften Eingangsrechnung kann daher zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen, wenn der entsprechende Umsatzsteuersteuerbescheid nicht mehr aufgrund anderer Rechtsnormen änderbar ist.
  • Die Regelung, dass Unternehmensgründer, die die Tätigkeit neu aufnehmen, unabhängig von der Höhe der Umsatzsteuer monatliche Voranmeldungen abgeben müssen, wird bis 2026 ausgesetzt.
  • Der Ausfuhrnachweis in Beförderungsfällen kann auch elektronisch geführt werden.

Erbschaftsteuer:

  • Das Todesjahr betreffende Steuererstattungsansprüche des Erblassers unterliegen der Erbschaftsteuer, auch wenn sie erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen (z.B. Erstattung von Einkommensteuer für das Todesjahr).
  • In der Vergangenheit waren nur Schulden und Lasten, die unmittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbefreiten Vermögensgegenständen stehen, erbschaftsteuerlich nicht abziehbar. Jetzt dürfen auch Schulden und Lasten, die nur mittelbar zuordenbar sind (z.B. Pflichtteilsansprüche), anteilig nicht mehr abgezogen werden, soweit sie auf steuerbefreites Vermögen entfallen.

Sozialversicherung:

  • Der Mindestlohn wurde von 9,35 € auf 9,50 € angehoben und erhöht sich ab 1.7.2021 nochmals auf 9,60 €. Minijobber dürfen damit nur noch maximal 47 Stunden (ab 1.7.2021 nur 46 Stunden) pro Monat arbeiten, damit die Einkommensgrenze von 450 € nicht überschritten wird.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung wurde um 150 € auf monatlich 4.837,50 € erhöht, in der Renten- und Arbeitslosenversicherung um 200 € auf monatlich 7.100 € (West) bzw. um 250 € auf 6.700 € (Ost).

Sonstiges:

  • Der Solidaritätszuschlag wird teilweise abgeschafft. Bei Zusammenveranlagung wird er nur erhoben, wenn die Einkommensteuer 33.912 € übersteigt (bei Einzelveranlagung 16.956 €).
  • Das Kindergeld wurde um 15 € für jedes Kind erhöht.
  • Baukindergeld kann bis zum 31.12.2023 beantragt werden, wenn zwischen dem 1.1.2018 und dem 31.3.2021 eine Wohn­immobilie gekauft oder die Bau­genehmigung erteilt wurde.
  • Neu beschlossen wurden Finanzhilfen für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Maßnahmen von temporären Schließungen oder Umsatzrückgängen betroffen sind (insbesondere Überbrückungshilfe III): Hierzu finden Sie gesonderte Beiträge auf unserer Homepage unter Coronavirus: Handlungsempfehlungen für Unternehmen und Selbständige

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