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Steuergesetzänderungen zum 1.1.2022

Veröffentlicht: 9. März 2022 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Zum Jahresbeginn 2022 ist wieder eine Vielzahl von Gesetzesänderungen in Kraft getreten. Einige wichtige Neuerungen im steuerlichen und betrieblichen Bereich haben wir in der nachfolgenden Übersicht für Sie zusammengestellt.

Einkommensteuer/Körperschaftsteuer:

  • Die Anhebung des Grundfreibetrags von 9.744 € auf 9.984 € sowie die Anpassung des Steuertarifs führen zu einkommensteuerlichen Entlastungen.
  • Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften können ohne Rechtsformwechsel ertragsteuerlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt werden (sog. Option zur Körperschaftsteuer). Die Option wird durch unwiderruflichen Antrag der Gesellschaft bei ihrem Finanzamt bis spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres ausgeübt.
  • Bei körperschaftsteuerlichen Organschaften führen steuerliche Minder- bzw. Mehrabführungen zu einer Erhöhung bzw. Verminderung des Beteiligungsbuchwerts der Anteile an der Organgesellschaft in der Steuerbilanz des Organträgers. Das neue Einlagemodell ersetzt die sog. Ausgleichspostenmethode. Bestehende Ausgleichsposten sind in der Steuerbilanz 2022 aufzulösen und in die Beteiligungsbuchwerte umzubuchen.

 

Lohnsteuer:

  • Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wurde auf 50 € (bislang 44 €) angehoben.
  • Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft wurden geringfügig erhöht.
  • Für Gutscheine und Geldkarten gelten zusätzliche Voraussetzungen, damit diese als Sachbezug anerkannt werden. Sie dürfen z.B. nur zum Bezug von Waren- oder Dienstleistungen aus dem Sortiment des Anbieters bzw. eines begrenzten Kreises von Akzeptanzstellen oder aus einer sehr begrenzten Warenpalette (z.B. Bücher oder Kleidung) berechtigen. Außerdem sind Essens- oder Restaurantgutscheine begünstigt.
  • Die Frist für die Auszahlung lohnsteuer- und sozialversicherungsfreier Corona-Prämien bis zur Höhe von 1.500 € wurde bis zum 31.3.2022 verlängert.
  • Bei der Lohnsteuerpauschalierung für Firmenwagen muss die prognostizierte wöchentliche Anzahl der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte zugrunde gelegt werden (siehe hierzu nachfolgend auch den Artikel „Zuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte“).

 

Umsatzsteuer:

  • Bei Aufsichtsratsmitgliedern liegt nur noch dann eine selbstständige und umsatzsteuerbare Tätigkeit vor, wenn die Vergütung zu mindestens 10% variabel ist. Von der Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen abhängige Sitzungsgelder zählen zu den variablen Vergütungen.
  • Bei den Intrastat-Meldungen gibt es erhebliche Änderungen, u.a. bei der Einteilung der Geschäftsarten, bei der Angabe des Ursprungslands und der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
  • Der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte wird angepasst und beträgt im Jahr 2022 9,5% (bisher 10,7%).

 

Grundsteuer:

  • Zum 1.1.2022 werden neue Grundstückswerte ermittelt. Diese sollen ab 2025 der Grundsteuerberechnung zugrunde gelegt werden (siehe hierzu nachfolgend auch den Artikel „Aktuelles zur Grundsteuerreform“).

 

Sonstiges:

  • Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2022 auf 9,82 € und zum 1.7.2022 auf 10,45 €. Bei Minijobbern muss ggf. die Arbeitszeit reduziert werden, damit die Einkommensgrenze von 450 € nicht überschritten wird. Zum 1.10.2022 ist eine weitere Erhöhung des Mindestlohns auf 12,00 € sowie die Anhebung der Minijobgrenze auf 520 € (bislang 450 €) geplant.
  • Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung ist für alle Pensionsfonds-, Pensionskassen- und Direktversicherungsverträge mit Entgeltumwandlung zu zahlen, wenn der Arbeitgeber durch die Umwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
  • Personalakten sind digital zu archivieren.
  • Der Arbeitgeber muss ab dem Jahr 2022 wieder den hälftigen Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung für erwerbstätige Rentner nach Vollendung der Regelaltersgrenze abführen.
  • Die Finanzhilfen für Unternehmen und Selbstständige, die aufgrund der Corona-Maßnahmen von temporären Schließungen oder Umsatzrückgängen betroffen sind, wurden bis zum 31.3.2022 verlängert (Überbrückungshilfe IV). Eine weitere Verlängerung wurde in Aussicht gestellt.

Hinweis:

Die Aufstellung basiert auf dem derzeitigen Gesetzesstand. Im Laufe des Jahres ist mit weiteren Änderungen zu rechnen, die teilweise auf den 1.1.2022 zurückwirken werden.

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