Aktualisierung des BMF-Schreibens zur Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer
Veröffentlicht: 23. März 2022
Bereits im Jahr 2018 hatte die Finanzverwaltung diverse BMF-Schreiben bzgl. des Themas Firmenwagengestellung an Arbeitnehmer in einem BMF-Schreiben zusammengefasst. Arbeitgebern wurde hierdurch die lohnsteuerliche Ermittlung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils deutlich erleichtert. Seit der Veröffentlichung sind erneut verschiedene Urteile zur Firmenwagengestellung ergangen. Weswegen am 3.3.2022 eine überarbeitete Version des BMF-Schreibens veröffentlicht. Hieraus ergeben sich u.a. nachfolgende Änderungen bzw. Klarstellungen zum Vorgängerschreiben:
Rn. 3: Auflistung der Kraftfahrzeuge, die unter die Regelung der Fahrzeugüberlassung fallen; dazu zählen z.B. auch E-Scooter mit einer Geschwindigkeit zwischen 6 und 20 km/h
Rn. 6: Klarstellung, dass kein geldwerter Vorteil entsteht, wenn der Arbeitnehmer einen Firmenwagen nur an denjenigen Tagen für eine Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder an der Wohnung beendet, z.B. beim Bereitschaftsdienst.
Rn. 12: Ausdrückliche Festlegung der Anwendung der 0,03%-Regelung auch für Monate, in denen der Arbeitnehmer keine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat (z.B. wg. Krankheit oder Homeoffice). Dieser zwingende pauschale Ansatz kann nur durch Anwendung der alternativ zulässigen Einzelfahrtbewertung nach der 0,002%-Methode vermieden werden. Der Ansatz der Alternative ist auch rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr möglich.
Rn. 41: Klarstellung, dass ein Wechsel der Bewertungsmethode, z.B. von pauschaler zur Fahrtenbuchmethode oder von der 0,03%- zur 0,002%-Methode, rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr im Rahmen der Änderung des Lohnsteuerabzugs bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung möglich ist.
Rn. 57 und 65 ff.: Regelung zur Erfassung von Zuzahlungen des Arbeitnehmers, die sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen. Diese sind gleichmäßig auf den vereinbarten Zeitraum zu verteilen und mindern so anteilig den monatlichen geldwerten Vorteil dauerhaft für den gesamten Zeitraum. Betroffen sind hiervon insbesondere arbeitsvertraglich vereinbarte Einmalzuzahlungen zu den Anschaffungs- oder Leasingsonderkosten.