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Abweisung von Einsprüchen gegen Zinsfestsetzungen

Veröffentlicht: 9. März 2021 aus Steuern & Wirschaft aktuell

Die Finanzverwaltung hat am 8.12.2022 mit einer Allgemeinverfügung alle Einsprüche und Änderungsanträge gegen Zinsfestsetzungen auf Steuerzahlungen für die Zeit vor dem 1.1.2019 zurückgewiesen. Deshalb müssen Steuerpflichtige, die festgesetzte Nachzahlungszinsen aufgrund eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung bislang nicht gezahlt haben, in den nächsten Wochen mit einer entsprechenden Zahlungsaufforderung rechnen.


Erfolgen Steuerzahlungen oder -erstattung später als 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres, waren bislang Zinsen in Höhe von 0,5% pro Monat bzw. 6% pro Jahr zu zahlen oder zu erstatten. Gegen die Höhe dieser Zinssätze wurde Verfassungsbeschwerde eingelegt. In diesem Zusammenhang haben viele Steuerpflichtige die Aussetzung der Vollziehung der Zinsfestsetzungen beantragt.

Am 8.7.2021 entschied das Bundesverfassungsgericht, dass diese Verzinsung ab dem Verzinsungszeitraum 2014 zwar verfassungswidrig ist, aber bis einschließlich 2018 weiter angewendet werden kann. Für Verzinsungszeiträume ab dem 1.1.2019 muss der Gesetzgeber bis 31.7.2022 eine Neuregelung schaffen.

Dieses Urteil hat die Finanzverwaltung nun umgesetzt und am 8.12.2021 mittels einer Allgemeinverfügung alle eingelegten Einsprüche und Änderungsanträge für Verzinsungszeiträume bis einschließlich 2018 zurückgewiesen. Auf diese Weise muss nicht jeder Steuerpflichtige, der gegen solche Zinsfestsetzungen vorgegangen ist, einzeln angeschrieben werden.

Soweit für festgesetzte Zinsen Aussetzung der Vollziehung beantragt wurde, mussten diese zunächst nicht bezahlt werden. Die gewährte Aussetzung wird nun bald enden. Nach Auskunft einiger Finanzämter werden die zu zahlenden Beträge den Steuerpflichtigen gesondert mitgeteilt. Erst nach Erhalt dieser Mitteilung sind die ausgesetzten Zinsbeträge zu zahlen.

Einsprüche gegen Verzinsungszeiträume ab 2019 sind von der Allgemeinverfügung nicht betroffen. Diese Verfahren ruhen vorerst und werden erst nach der noch zu schaffenden gesetzlichen Neuregelung weiterbearbeitet. Am 14.2.2022 hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzentwurf veröffentlicht, in dem der Zinssatz für Verzinsungszeiträume ab 1.1.2019 angepasst wird. Dieser soll künftig 0,15% pro Monat bzw. 1,8% pro Jahr betragen. Der Zinssatz soll künftig alle 3 Jahre an die Entwicklung des Basiszinssatzes angepasst werden. Eine Anpassung soll erstmals zum 1.1.2026 erfolgen.

Hinweis:

Steuerpflichtige, die gegen die Allgemeinverfügung vorgehen wollen (z.B., weil sie unionsrechtliche Zweifel an der Höhe der Zinssätze haben), müssen bis spätestens 9.12.2022 Klage beim Finanzgereicht einreichen.

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