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Bundesregierung beschließt temporäre Anpassungen im Sanierungs- und Insolvenzrecht

Veröffentlicht: 7. Oktober 2022

Um zu verhindern, dass Unternehmen, die im Grunde gesund sind, durch die bestehenden Unsicherheiten aufgrund der aktuellen Verhältnisse und Entwicklungen auf den Energie- und Rohstoffmärkten, die eine vorausschauende Planung schwierig machen, in die Insolvenz gedrängt werden, soll der Prognosezeitzeitraum für die Überschuldungsprüfung verkürzt und die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrages wegen Überschuldung verlängert werden.

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Der Entwurf der Formulierungshilfe der Bundesregierung sieht folgende Änderungen zur Überschuldung im Insolvenzrecht vor:

  • Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung soll von 12 Monate auf nur noch 4 Monate verkürzt werden
  • Die Höchstfrist für die Stellung eines Insolvenzantrages wegen Überschuldung soll von 6 auf 8 Wochen hochgesetzt werden (die Höchstfrist zur Antragstellung wegen Zahlungsunfähigkeit mit 3 Wochen bleibt davon unberührt)

 

Deckt das Vermögen des Unternehmens nicht mehr dessen Verbindlichkeiten, besteht eine zur Antragstellung verpflichtende Überschuldung, wenn die Fortführung des Unternehmens über einen Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr überwiegend wahrscheinlich ist. Die dafür erforderliche Prognose lässt sich angesichts der derzeitigen Preisvolatilitäten und der auf absehbare Zeit weiterhin bestehenden Unsicherheiten über Art, Ausmaß und Dauer des eingetretenen Krisenzustandes oft nur auf unsichere Annahmen stützen. Die Geschäftsleiter solcher Unternehmen werden damit haftungs- und strafrechtlichen Risiken ausgesetzt, die sie nur durch eine Insolvenzantragstellung sicher vermeiden können. Das betrifft insbesondere auch Unternehmen, deren Bestand unter normalen Umständen, das heißt bei Hinwegdenken der derzeitigen Preisvolatilitäten und Unsicherheiten außer Zweifel stünde. Um zu vermeiden, dass diese Unternehmen allein wegen dieser allgemeinen, alle Marktteilnehmer treffenden Unsicherheiten in ein Insolvenzverfahren gezwungen werden, soll der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung vorübergehend nur noch auf einen Prognosezeitraum von vier Monate bezogen werden.

Der Entwurf der Formulierungshilfe der Bundesregierung verzichtet auf den Nachweis einer Betroffenheit der Unternehmen wie dies noch bei der temporären Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung bei der Corona-Pandemie verlangt worden war, so dass die Verkürzung diesmal voraussetzungslos gelten soll. Die voraussetzungslose Verkürzung des Prognosezeitraums für die Überschuldungsprüfung dürfte in einer Zeit großer Unsicherheiten Geschäftsleitern eine Sorge abnehmen, da belastbare längerfristige Prognosen derzeit kaum möglich sein dürften. Eine echte Hilfe für Unternehmen, die Krise zu überstehen, ist in der Änderung des Insolvenzrechts mit dem Prognosezeitraum nicht zu sehen. Es ist aber ein Baustein, der zusammen mit Finanzhilfen wirken kann.

Hinzukommen soll eine Verkürzung der Planungszeiträume für Eigenverwaltungs- und Restrukturierungsverfahren von 6 Monate auf 4 Monate.

Die Regelungen sollen schnellstmöglich in Kraft treten und bis zum 31.12.2023 gelten.

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  • Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Rüdiger Kober

    Rüdiger Kober

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt

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