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„Grüße aus dem Jenseits“ – Achtung Erben(falle)

Veröffentlicht: 20. November 2022

Der BFH bestätigt die jüngere finanzgerichtliche Rechtsprechung, dass die Erben noch nach deutlich mehr als 10 Jahren wegen pflichtwidriger Nichtanzeige einer Steuerverkürzung des Erblassers in Anspruch genommen werden können.

Der BFH entschied mit Urteil vom 21. Juni 2022 über die Rechtmäßigkeit der Änderung von Steuerbescheiden gegenüber den Erben in Folge einer ursprünglichen Steuerhinterziehung des Erblassers.

Der Erblasser erzielte ausländische Kapitalerträge und gab diese in seiner Einkommensteuererklärung seit 1995 nicht an. Die Steuererklärung für das Jahr 1995 wurde im Jahr 1997 abgegeben. Der Erblasser verstarb 2007. Seine Erben hatten bereits zu Lebzeiten des Erblassers Kenntnis der bewusst falschen Steuererklärungen. Im Jahr 2014 reichten die Erben eine Selbstanzeige hinsichtlich der fehlerhaften Erklärungen des Erblassers für die Veranlagungszeiträume ab 2002 ein. Für die Streitjahre (1995 bis 2001) wurden keine Berichtigungserklärungen abgegeben. Das Finanzamt erlangte aufgrund der eingereichten Selbstanzeige im Dezember 2014 erstmalig Kenntnis davon, dass der Erblasser bereits in den Streitjahren höhere Kapitaleinkünfte erzielte, als er erklärt hatte. Ende Dezember 2016 erließ das Finanzamt geänderte Steuerbescheide für die Streitjahre (1995 bis 2001).

Die Klägerinnen schulden als Gesamtrechtsnachfolgerinnen die vom Erblasser hinterzogene Einkommensteuer. Das FA hatte vor Eintritt der jeweiligen Festsetzungsverjährung die streitgegenständlichen Änderungsbescheide erlassen.

Die Festsetzungsfrist wurde durch die eigene Steuerhinterziehung der Erben (Unterlassen) gehemmt. Die eigene Steuerhinterziehung der Erben unterliege der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung; die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist ende nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit für den Erben verjährt ist. Die Festsetzungsfrist laufe nicht ab, wenn der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger in eine zehnjährige Festsetzungsfrist eintritt und hinsichtlich derselben Steuer eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen begeht. Die Ablaufhemmung dauert in diesem Fall an, solange der Erbe wegen seiner eigenen Hinterziehung strafrechtlich verfolgt werden kann.

Fazit

Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass eine Steuerhinterziehung des Erblassers erhebliche Konsequenzen für die Erben haben kann. Das Finanzamt kann noch nach deutlich mehr als die vorbezeichneten zehn Jahre mit nachträglichen Steuerfestsetzungen auf die Erben zukommen.

Eine frühzeitige Selbstanzeigeberatung ist damit dringend geboten.

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