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Verlängerung der Frist für die Offenlegung von Jahresabschlüssen des Geschäftsjahres 2019

Veröffentlicht: 18. Dezember 2020

Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Frist für die Veröffentlichung von Jahresabschlüssen für das Geschäftsjahr 2019 bis zum 28.2.2021 verlängert.

Kapitalgesellschaften (z.B. GmbHs), GmbH & Co. KGs sowie bestimmte andere Unternehmen sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss und ggf. weitere Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers zur Offenlegung im Internet einzureichen. Geschieht dies nicht rechtzeitig oder vollständig, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Die Ordnungsgelder betragen in der Regel zwischen 2.500 € und 25.000 €.

Die Einreichungsfrist für die Unterlagen beträgt normalerweise ein Jahr ab dem Abschlussstichtag. Damit endet für alle Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, die Einreichungsfrist für die Jahresabschlüsse 2019 am 31.12.2020. Aufgrund der Belastungen von Unternehmen und Beratern wegen der COVID-19-Pandemie hat das Bundesamt für Justiz am 15.12.2020 die Einreichungsfrist verlängert. Es hat verkündet, dass vor dem 1.3.2021 keine Ordnungsgeldverfahren für verspätete Einreichungen eingeleitet werden. Damit wurde die Offenlegungsfrist faktisch bis zum 28.2.2021 verlängert.

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