News Wirtschaftsprüfung

Update zu Pflichten nach dem Verpackungsgesetz

Veröffentlicht: 3. März 2021 aus Steuern & Wirtschaft aktuell

Seit nunmehr 2 Jahren gilt in Deutschland das Verpackungsgesetz und hat damit die zuvor geltende Verpackungsverordnung vollständig abgelöst. Insbesondere die Transparenz durch das öffentlich zugängliche Herstellerregister „LUCID“ hat dazu geführt, dass rund 200.000 Hersteller, und damit rund dreimal so viele als vor 4 Jahren, ihren Verpflichtungen nachkommen. Nach wie vor scheint jedoch die Verunsicherung bei vielen Unternehmen hoch zu sein.

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, die als erstmaliger Inverkehrbringer gelten, sind dazu verpflichtet sich mit ihren Verpackungen an einem oder mehreren „Dualen Systemen“ zu beteiligen. Als Duale Systeme werden dabei die privatwirtschaftlichen Entsorgungsunternehmen bezeichnet (z.B. Grüne Punkt, Interseroh, Belland).

Entgegen häufiger Meinungen ist allerdings nicht der Produzent des Verpackungsmaterials betroffen, sondern derjenige, der das Verpackungsmaterial mit Ware befüllt und zum Verkauf anbietet. Der Begriff „Verpackung“ meint nicht das Verpackungsmaterial, sondern die Verkaufseinheit aus Ware und Verpackungsmaterial, die typischerweise dem privaten Endverbraucher angeboten wird.

Aus dem Verpackungsgesetz ergibt sich die Pflicht zur Registrierung im Herstellerregister „LUCID“ der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Die Verpflichtung zur Registrierung und zur Beteiligung an einem (dualen) System besteht bereits ab der ersten Verpackung, die ein Hersteller in Verkehr bringt.

Die Pflicht zur Abgabe und Prüfung der „Vollständigkeitserklärung“ bis zum 15.5. des Folgejahres besteht, wenn bestimmte Gewichtsgrenzen beim verwendeten Verpackungsmaterial überschritten werden. Bei Glas liegt diese Grenze bei 80.000 Kilogramm, bei Papier, Pappe und Karton bei 50.000 Kilogramm sowie bei allen anderen Materialarten (z.B. Kunststoffe) bei 30.000 Kilogramm.

Die Zentrale Stelle Verpackungsregister wird künftig einen Prüfungsschwerpunkt auf die vollständige und korrekte Registrierung von Markennamen im LUCID legen. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen der Registrierung die Angabe der Obermarken ausreichend ist. Nicht einzutragen sind demnach Typenbezeichnungen, Artikelspezifizierungen und Modellbezeichnungen.

Aus einer nicht oder nicht ordnungsgemäßen Registrierung von Marken im LUCID folgt ein faktisches Vertriebsverbot für sämtliche in der Marke enthaltenen Produkte. Ein Verstoß gegen diese Regelungen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000,00 € geahndet werden.

Allen verpflichteten Unternehmen ist daher zu empfehlen, in regelmäßigen Abständen zu überprüfen ob sämtliche Marken ordnungsgemäß und vollständig registriert wurden.

Hinweis

Sollten Sie Fragen zum Verpackungsgesetz und zur Systembeteiligungs-, Registrierungs- und Prüfungspflicht haben, sprechen Sie uns an. Gerne unterstützen wir Sie bei der Ersteinschätzung hinsichtlich der für Ihr Unternehmen geltenden Pflichten nach dem Verpackungsgesetz.

Steuern & Wirtschaft aktuell

Einblicke in steuerliche und rechtliche Veränderungen mit Perspektiven für neue Gestaltungsmöglichkeiten

mehr

Ansprechpartner