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Transparenzregister: Grünes Licht für neue Transparenzvorschriften!

Am 29. November 2019 hat nach dem Bundestag auch der Bundesrat dem Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie zugestimmt. Das Gesetz führt zu einer weiteren Verschärfung der geldwäscherechtlichen Verpflichtungen insbesondere auch im Zusammenhang mit dem Transparenzregister. Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2020 in Kraft.

Die Änderungen durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur 4. EU-Geldwäscherichtlinie sind vielschichtig und werden wiederum zu erheblichem Anpassungsbedarf bei den rechtlich gebotenen Verfahren der geldwäscherechtlich Verpflichteten führen. Eine wesentliche Neuerung ist die Schaffung von noch mehr Transparenz in Bezug auf wirtschaftliche Eigentümer von Unternehmen bzw. Vereinigungen. Wir hatten bereits in unserer News-Mitteilung vom 5. Juli 2019 über die geplanten Änderungen berichtet. Diese wurden im Wesentlichen umgesetzt. Das beschlossene Gesetz enthält folgende wesentliche Verschärfungen zum Transparenzregister:

  • Öffentlicher Zugang zum Transparenzregister: Künftig darf jedermann („allen Mitgliedern der Öffentlichkeit“) auf Antrag Einblick in das Transparenzregister gewährt werden, ohne dass ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Die Einsichtnahme wird dokumentiert und ist kostenpflichtig.
  • Auskunftsrecht des wirtschaftlich Berechtigten: Auf Antrag des wirtschaftlich Berechtigten, ist ihm durch die registerführende Stelle Auskunft über die erfolgten Einsichtnahmen zu erteilen (ab 01.07.2020).
  • Statistik über bewilligte Beschränkungen: Die registerführende Stelle hat jährlich über die Anzahl der bewilligten Beschränkungen zur Einsichtnahme aufgrund von schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlich Berechtigten auf ihrer Internetseite und gegenüber der Europäischen Kommission Bericht zu erstatten.
  • Eintragungspflicht ausländischer Gesellschaften beim Immobilienerwerb in Deutschland: Ausländische Gesellschaften, die in Deutschland Immobilien erwerben wollen, müssen im Transparenzregister – in Deutschland oder in einem anderen EU-Land – Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten hinterlegen um einen Immobilienerwerb von einem Notar beurkundet zu bekommen.
  • Meldung von Unstimmigkeiten: Verpflichtete i.S.d. GwG sowie Behörden müssen ihnen nach Einsichtnahme in das Transparenzregister auffallende Unstimmigkeiten unverzüglich über die Website des Transparenzregisters melden. Verstöße gegen die Meldepflicht sind bußgeldbewährt.
  • Angabe der Staatsangehörigkeit: Zusätzlich zu Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, ist künftig auch die Angabe der Staatsangehörigkeit des wirtschaftlich Berechtigten verpflichtend zu melden.


Insbesondere die Öffnung des Transparenzregisters für „jedermann“ stellt eine erhebliche Verschärfung der Transparenzregelungen dar. Zudem wird es bei den verpflichteten Unternehmen zu einem erhöhten Aufwand insbesondere aufgrund der neu aufgenommenen Verpflichtung zur Meldung von Unstimmigkeiten an das Transparenzregister kommen.

Gern unterstützen wir Sie bei der Einhaltung der Transparenzpflichten und stehen Ihnen für sämtliche Fragen rund um das Thema Transparenzregister gern zur Verfügung.

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Andreas Börger

    Dr. Andreas Börger

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