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Nochmalige Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30.4.2021

Veröffentlicht: 12. Februar 2021

Die Auszahlung der staatlichen Coronahilfen verzögert sich. Das Gesetz soll vermeiden, dass Unternehmen, die staatliche Hilfen beantragt, aber noch nicht erhalten haben, wegen der verzögerten Auszahlung der staatlichen Hilfen zur Stellung eines Insolvenzantrags gezwungen werden.

Der Gesetzgeber hat nach Ablauf der eigentlich bis Ende Januar befristeten Aussetzung eine gesetzliche Regelung zur Verlängerung der Aussetzung der Antragspflicht bis zum 30.4.2021 auf den Weg gebracht.

Hintergrund ist, dass die Bearbeitung der Anträge auf Gewährung der beantragten Hilfen angesichts der Vielzahl der Anträge und der verfahrenstechnischen und beihilferechtlichen Voraussetzungen sich weiter verzögert. Aus diesem Grund soll die Antragspflicht bis zum 30.4.2021 für diejenigen Unternehmen ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Covid-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können. Voraussetzung ist, dass die Anträge im Zeitraum vom 1.11.2020 bis zum 28.2.2021 gestellt wurden. Weiterhin soll die Aussetzung auch für Unternehmen gelten, die aus rechtlichen, insbesondere beihilferechtlichen oder tatsächlichen, insbesondere IT-technischen Gründen noch keine Anträge stellen konnten, wenn diese Unternehmen grundsätzlich nach den Bedingungen des Programms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen.

Ausgenommen bleiben weiterhin nach dem Zweck der Regelung Fälle, in denen offensichtlich keine Aussicht auf die Gewährung der Hilfe besteht oder in denen die Auszahlung nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Ebenfalls verlängert hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates den Anfechtungsschutz für pandemiebedingte Stundungen: Die bis Ende März 2022 geleisteten Zahlungen auf Forderungen aufgrund von Stundungen, die bis zum 28. Februar 2021 gewährt worden sind, gelten damit als nicht gläubigerbenachteiligend. Voraussetzung ist, dass gegenüber dem Schuldner ein Insolvenzverfahren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Regelung noch nicht eröffnet worden ist.

Fazit

Falls Geschäftsführer planen, sich auf die Aussetzung der Antragspflicht zu berufen, sollte hier eine genaue Dokumentation des Vorliegens der Voraussetzungen erfolgen, ggf. auch unter Beiziehung rechtlicher Beratung. Anderenfalls drohen straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen bei einer fehlerhaft nicht erkannten Antragspflicht.

Wir beraten Sie gerne!

  • Rechtsanwalt und Steuerberater Dr. Andreas Börger

    Dr. Andreas Börger

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