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Außerordentliche Wirtschaftshilfen – November- und Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Veröffentlicht: 18. Dezember 2020

Unternehmen, die derzeit von einer vorübergehenden Schließung betroffen sind oder massive Umsatzeinbrüche verzeichnen, können Unterstützung durch die sog. November- bzw. Dezemberhilfe oder die Überbrückungshilfe III erhalten. Außerdem wird erstmals eine Neustarthilfe für Soloselbstständige gewährt.

November- und Dezemberhilfe

Mit der November- und der Dezemberhilfe werden Unternehmen gefördert, die aufgrund des Beschlusses vom 28.10.2020 seit November vorübergehend schließen mussten oder die regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit von der Schließung betroffenen Unternehmen erzielen und damit faktisch im November bzw. Dezember an der Ausübung Ihrer Tätigkeit gehindert sind.

Ihnen werden Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus November bzw. Dezember 2019 anteilig für die Tage der Schließung in den Monaten November und Dezember 2020 gewährt. Im Fördermonat erzielte Umsätze werden regelmäßig von der Hilfe gekürzt, soweit sie 25 % des Vorjahresmonats übersteigen. Auch andere Förderleistungen, beispielsweise Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, werden angerechnet.

Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.01.2021 gestellt werden. Für die Dezemberhilfe ist eine Antragstellung derzeit noch nicht möglich.

Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe II läuft noch bis zum 31.12.2020 (Antragsfrist: 31.01.2021). Sie soll nun als Überbrückungshilfe III bis zum 30.06.2021 verlängert und erweitert werden.

Der Kreis der Antragsberechtigten wird auf Unternehmen mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Mio. € ausgeweitet.  Unternehmen, die direkt oder indirekt von den am 13.12.2020 beschlossenen Geschäftsschließungen seit Mitte Dezember betroffen sind (insb. Einzelhandel), werden ab Dezember 2020 mit bis zu 500.000 € monatlich gefördert. Die bereits seit November geschlossenen Unternehmen können die Förderung ab Januar 2021 in Anspruch nehmen.

Für nicht von den Schließungen betroffene Unternehmen wird der Förderhöchstbetrag auf 200.000 € monatlich (bisher 50.000 €) erhöht. Voraussetzung sind Umsatzrückgänge von 50% für zwei aufeinanderfolgende Monate, durchschnittlich 30 % seit April 2020 oder (neu!) 40% im Vergleich zum Vorjahresmonat.

In Abhängigkeit von der Höhe der Umsatzrückgänge werden zwischen 40 und 90% bestimmter Fixkosten (z.B. Miete, Finanzierungskosten) erstattet. Ab November sollen hierbei auch bis zu 50% der Abschreibungen sowie Kosten von maximal 20.000 € für Modernisierung, Renovierung oder Umbau für Hygienemaßnahmen berücksichtigt werden. Eine Antragstellung wird erst in einigen Wochen möglich sein.

Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe für Soloselbständige soll insbesondere der aktuellen Situation von Künstlern oder Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Begünstigt sind Soloselbständige, die ihr Einkommen im Jahr 2019 zu mindestens 51% aus ihrer selbständigen Tätigkeit erzielt haben. Sie erhalten für die Monate Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Pauschale von 25 % des Umsatzes im Vergleichszeitraum des Vorjahres, maximal 5.000 €. Die Pauschale wird nur dann in voller Höhe gewährt, wenn der Umsatzrückgang gegenüber dem vergleichbaren Vorjahreszeitraum mindestens 50% beträgt. Eine Beantragung ist derzeit noch nicht möglich.

Fazit

Achtung: Die Wirtschaftshilfen in der Corona-Krise dürfen zusammen mit KfW-Schnellkrediten, für die der Staat zu 100 % haftet, sowie KfW-Krediten mit einer Laufzeit von mehr als sechs Jahren aktuell 4 Mio. € (davon 3 Mio. derzeit nur für die Überbrückungshilfe ab Phase II, Ausweitung auf eine Novemberhilfe „plus“ und die Dezemberhilfe ist geplant) nicht übersteigen. Ansonsten droht Subventionsbetrug, der mit Geld- oder gar Haftstrafen geahndet wird.

Wir beraten Sie gerne!

  • Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Jörn Linkermann

    Dipl.-Kfm.
    Jörn Linkermann

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  • Dipl.-Kff.
    Claudia Surkamp

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