Verschärfung der Regelungen bei der Versteuerung von Betriebsveranstaltungen
Veröffentlicht: 24. Februar 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von:
Cathlen Brügge
Seit dem 1.1.2026 gelten strengere Regelungen bei der Versteuerung von Betriebsveranstaltungen. Eine Steuerpauschalierung mit 25 % Lohnsteuer ist nur noch zulässig, wenn die Veranstaltungen allen Arbeitnehmern des Betriebs oder Betriebsteils offenstehen.
Betriebsveranstaltungen sind Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Während sich an der Definition der Betriebsveranstaltung nichts ändert und weiterhin alle Kosten des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer als geldwerter Vorteil anzusetzen sind, schränkt der Gesetzgeber die steuerlichen Begünstigungen deutlich ein. Entscheidend ist künftig, ob eine Veranstaltung allen Mitarbeitenden eines Betriebs oder Betriebsteils offensteht. Nur wenn dies der Fall ist, können sowohl der bekannte Freibetrag von 110 € für bis zu zwei Veranstaltungen pro Jahr als auch die Pauschalversteuerung von 25 % genutzt werden. Damit reagiert der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2024, das eine pauschale Besteuerung auch bei begrenztem Teilnehmerkreis erlaubt hatte. Diese Möglichkeit entfällt nun ausdrücklich.
Steht eine Veranstaltung nicht allen Arbeitnehmern des Betriebs oder Betriebsteils offen, z. B. bei einer Führungskräfteveranstaltung, war bisher schon die Anwendung des Freibetrags ausgeschlossen. Das gilt ab 2026 auch für die Pauschalversteuerung mit 25 %. Arbeitgeber müssen den geldwerten Vorteil grundsätzlich individuell nach den persönlichen Steuermerkmalen des Arbeitnehmers versteuern und sozialversicherungspflichtig behandeln, wobei bei Übernahme der Steuer durch den Arbeitgeber eine Nettolohnhochrechnung erforderlich wird. Alternativ kann die Pauschalversteuerung von Geschenken und Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Geschäftsfreunde mit einem Steuersatz von 30 % angewendet werden, sofern diese von dem Unternehmen gewählt wurde. In diesem Fall kann zwar die monatliche 50-€- Sachbezugsfreigrenze weiterhin genutzt werden, jedoch fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
FAZIT
Für Arbeitgeber bedeutet die neue Rechtslage, dass sie künftig genauer planen müssen, welche Art von Veranstaltung sie durchführen und welchen Teilnehmerkreis sie einladen. Die Frage, ob ein Event „allen offensteht“, wird zum zentralen steuerlichen Kriterium.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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