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Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes zum 1.1.2026

Veröffentlicht: 24. Februar 2026 aus Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von: Kathrin Lina Hansen, Karin Korte

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes trat im Wesentlichen zum 1.1.2026 in Kraft. Im Vordergrund stehen insbesondere Vereinfachungen sowie die Weiterführung der Stromsteuerentlastung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes.

 

Am 1.1.2026 trat das Dritte Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes in Kraft. Ziel ist es, die steuerlichen Entlastungen zu verstetigen, moderne Technologien abzubilden und Bürokratie abzubauen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wesentlichen Änderungen:

1. Dauerhafte Stromsteuerentlastung für Unternehmen

Die Stromsteuerentlastung in Höhe von 20 €/MWh für Unternehmen des produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft wird dauerhaft fortgeführt. Damit entspricht der Steuersatz dem von der Europäischen Union geforderten Mindestsatz von 0,50 €/MWh.

2. Vereinfachungen im Bereich Elektromobilität

Um komplexe Einzelfallprüfungen zu vermeiden, wird eine Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten eingeführt. Somit wird vermieden, dass Unternehmen, die E-Charging-Ladepunkte betreiben, zwingend zu Versorgern werden. Ferner trifft der Gesetzgeber Regelungen zum bidirektionalen Laden. Nutzer von Elektrofahrzeugen werden nicht zu Versorgern und Steuerschuldnern.

3. Begriffsdefinition erneuerbare Energieträger

Biomasse sowie Klär- und Deponiegas fallen nach der neuen Begriffsdefinition nicht mehr unter erneuerbare Energieträger.

4. Neue Regelungen zu Stromspeichern

Stromspeicher werden technologieoffen definiert. Eine Doppelbesteuerung des ein- und wieder ausgespeisten Stroms wird vermieden, da eine Steuerentstehung erst bei Entnahme des gespeicherten Stroms geprüft wird. Das schafft Rechtssicherheit für Speicherbetreiber.

5. Änderungen bei dezentraler Stromerzeugung

Die bisherige Anlagenverklammerung entfällt. Steuerbefreiungen richten sich künftig ausschließlich nach dem Standort der jeweiligen Anlage. Ferngesteuerte Anlagen an unterschiedlichen Standorten können damit künftig unter Stromsteuerbegünstigungen fallen.

6. Vereinfachungen im Versorgerstatus

Die Ausnahmen vom Versorgerstatus werden erweitert. Damit entfallen bisher bestehende Meldepflichten, insbesondere wenn steuerfreie Mengen geliefert werden oder Strom in der Kette geliefert wird.

7. Anpassung bei der Ermittlung von Vorauszahlungen

Vorauszahlungen werden künftig auf Basis der sachgerechten Schätzung ermittelt. Diese ist bis zum 15.1. des Veranlagungsjahres dem zuständigen Hauptzollamt zu melden. Zusätzlich erforderlich ist eine weitere Schätzung zum 30.6. des Jahres. Bei Abweichungen von mehr als 20  % und 100.000 € muss bis zum 15.8. des Veranlagungsjahres eine neue Meldung an das Hauptzollamt erfolgen.

8. Bürokratieabbau

Das Gesetz reduziert bürokratische Anforderungen an Anzeige- und Berichtspflichten.

9. Anpassung des Strom- und Energiesteuergesetzes an europäische Vorgaben

Das Strom- und Energiesteuergesetz wird an die geltenden europäischen Vorgaben angepasst. Des Weiteren wird die Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse vereinheitlicht.

FAZIT

Die Änderung des Strom- und Energiesteuergesetzes zum 1.1.2026 bringt spürbare Entlastungen und mehr Planungssicherheit für Unternehmen – besonders im produzierenden Gewerbe sowie in der Land- und Forstwirtschaft. Betreiber von Ladeinfrastruktur, Speichern und dezentralen Energieanlagen profitieren von klareren Regelungen und weniger administrativem Aufwand. Gleichzeitig wird das Regelwerk an moderne technologische Entwicklungen angepasst, was Investitionsentscheidungen erleichtert.

Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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Unternehmenssteuerrecht

Dipl.-Kff. Karin Korte

Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin, Partnerin

+49 521 2993358

 

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aktuell 1-2026

Veröffentlicht: 24. Februar 2026

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