Keine Umgehung einer Vinkulierungsklausel durch Zwischenschaltung von Gesellschaften
Veröffentlicht: 19. November 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 4-2024
Von:
Dr. Andreas Börger
Das Oberlandesgericht Hamm entschied am 19.6.2023, dass Vinkulierungsklauseln in Gesellschaftsverträgen, die die freie Übertragbarkeit von Gesellschaftsbeteiligungen grundsätzlich einschränken, auch mittelbare Anteilsübertragungen betreffen können, die durch Zwischenschaltung von Gesellschaften erfolgen. Nach Ansicht des Gerichts sei eine solche Umgehung unzulässig, wenn sie dem Schutzzweck der Klausel widerspreche.
Der zugrunde liegende Fall betraf eine GmbH & Co. KG, an der mehrere Gesellschafterstämme („Y-Stamm“ und „R-Stamm“) beteiligt waren. Der Gesellschaftsvertrag sah eine Zustimmungspflicht für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen vor. Die Mitglieder des „R-Stammes“ wollten ihre Beteiligung durch einen mehrstufigen Transaktionsprozess an eine familienfremde Gesellschaft (die „K“) übertragen. Dazu sollte eine Zwischenschaltung von Vorratsgesellschaften erfolgen.
Der Gesellschaftsvertrag enthielt eine Vinkulierungsklausel, die festlegte, dass jegliche Veräußerung von Anteilen der Zustimmung der Gesellschafter bedarf, es sei denn, die Anteile würden an Abkömmlinge der beteiligten Familienstämme übertragen. Eine Anteilsübertragung an eine zwischengeschaltete Vorratsgesellschaft ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.6.2023 deshalb nur zulässig, wenn die Abkömmlinge einen beherrschenden Einfluss auf diese Vorratsgesellschaft haben. Im vorliegenden Fall sollten die Abkömmlinge nach den Regelungen des Rahmenvertrags den Weisungen der dritten Partei „K“ unterliegen, die die Transaktion koordinierte.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte zudem fest, dass die Vinkulierungsklausel eine sog. „Closed- Shop-Strategie“ verfolge, deren Ziel es sei, familienfremde Dritte aus der Gesellschaft herauszuhalten. Diese Strategie dürfe nicht durch die Übertragung von Anteilen an Gesellschaften unterlaufen werden, die letztlich die Kontrolle an Dritte abgeben. Es reiche nicht aus, wenn die Anteilsübertragung zwar formal zustimmungsfrei erfolge, die wirtschaftliche Kontrolle jedoch an nicht familienangehörige Dritte falle. Die Umgehung des Zustimmungserfordernisses durch mittelbare Anteilsübertragungen verstoße gegen die gesellschafterliche Treuepflicht.
Das Oberlandesgericht Hamm hält fest, dass auch wenn eine Vinkulierungsklausel keine dingliche Wirkung bei mittelbaren Übertragungen entfalten könne, sie jedenfalls schuldrechtliche Wirkung habe. Der betroffene Gesellschafter sei verpflichtet, sich an den Zweck der Klausel zu halten, und dürfe keine Maßnahmen ergreifen, die den Kontrollverlust über die Gesellschaft an familienfremde Dritte ermöglichen. Anderenfalls könne er auf Basis des Gesellschaftsvertrags durch einstweilige Verfügung zur Unterlassung solcher Übertragungen verpflichtet werden.
HINWEIS
Vinkulierungsklauseln sind auch bei mittelbaren Übertragungen zu beachten – dies gilt auch bei Transaktionen, die über schuldrechtliche Vereinbarungen den wirtschaftlichen Einfluss auf die Gesellschaft betreffen.
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