Umsatzsteuerschuld bei unrichtigem Steuerausweis im Falle der Rechnungsberichtigung
Veröffentlicht: 24. Februar 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von:
Kathrin Lina Hansen,
Karin Korte
Der Bundesfinanzhof entschied am 9.7.2025, dass der Unternehmer einen in der Rechnung ausgewiesenen unrichtigen Steuerausweis nicht schuldet, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen ist. Die für eine Berichtigung erforderliche Erklärung gegenüber dem Leistungsempfänger kann hierbei auch durch einen Dritten erfolgen. Die Berichtigung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde.
Weist ein Unternehmer in seiner Rechnung an den Leistungsempfänger einen unrichtigen Steuerbetrag aus, schuldet er diesen nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Leistungsempfänger kann aus dieser Rechnung keinen Vorsteuerabzug vornehmen. Der Unternehmer kann den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. Die Berichtigung führt in der Praxis jedoch regelmäßig zu Verunsicherungen und verhindert eine zeitnahe Entlastung des Rechnungsaustellers.
Der Bundesfinanzhof hat am 9.7.2025 seine Auffassung rund um den unrichtigen Steuerausweis und die Rechnungsberichtigung präzisiert. Demnach führt ein unrichtiger Steuerausweis nur dann zu einer Steuerschuld des Rechnungsausstellers, wenn eine Gefährdung des Steueraufkommens tatsächlich besteht. Ist das Steueraufkommen jedoch von vornherein vollständig gesichert, etwa weil der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vorgenommen oder den Vorsteuerbetrag bereits an die Finanzbehörde zurückgezahlt hat, greift die gesetzliche Regelung nicht und der Rechnungsaussteller schuldet nicht den fehlerhaft ausgewiesenen Steuerbetrag.
Berichtigt der Rechnungsaussteller den unrichtigen Steuerausweis, wirkt die Berichtigung der Rechnung auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Rechnungskorrektur kann auch durch einen mit der Rechnungsprüfung beauftragen Dritten erfolgen, sofern der Unternehmer und der Rechnungsempfänger die Rechnungsberichtigung akzeptieren. Die Anforderungen an die Berichtigungserklärung sind bereits dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger ein Dokument zugeht, in dem unter eindeutiger Bezugnahme auf die ursprüngliche Rechnung die fehlenden oder unrichtigen Angaben ergänzt bzw. berichtigt werden. Hierfür können, wie im Urteilsfall, bereits handschriftliche Änderungen ausreichen.
HINWEIS
Der unrichtige Steuerausweis und dessen Berichtigung führt in der Praxis häufig zu Verunsicherungen beim Aussteller der Rechnung. Die vom Bundesfinanzhof aufgestellten geringen Anforderungen an eine Berichtigungserklärung dürften vor dem Hintergrund der Einführung der E-Rechnungspflicht begrenzt sein. Für E-Rechnungen gilt, dass diese in dem elektronischen Format zu berichtigen sind, in dem sie erstmals erstellt wurden. Handschriftliche Änderungen und Ergänzungen dürften dann nicht mehr ausreichen.
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