Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte mit vier Beteiligten
Veröffentlicht: 24. Februar 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von:
Alexander Enns,
Kathrin Lina Hansen
Grenzüberschreitende Lieferketten innerhalb der Europäischen Union sind umsatzsteuerlich komplex. Insbesondere bei Lieferketten mit mehreren Beteiligten können schnell umsatzsteuerliche Verpflichtungen im Ausland entstehen. Ein neues Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 3.12.2025 könnte bei Lieferketten mit mehr als drei Beteiligten Abhilfe schaffen.
Werden Waren zwischen drei Unternehmern mit Sitz in unterschiedlichen europäischen Ländern im Rahmen eines Streckengeschäfts direkt vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer geliefert, können steuerliche Registrierungen im Ausland durch die Anwendung der Vereinfachungsregel für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte vermieden werden. Die Praxis zeigt, dass die Mitgliedstaaten unterschiedliche Voraussetzungen für die Vereinfachungsregel vorsehen, was die rechtssichere Anwendung mitunter erschwert.
Das Gericht der Europäischen Union hat sich am 3.12.2025 mit der Frage beschäftigt, ob diese Vereinfachung auch bei mehr als drei Unternehmern in der Lieferkette anwendbar ist. Im Urteilsfall waren vier Unternehmer aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt, wobei die letzten beiden Unternehmer in demselben Mitgliedstaat (Dänemark) ansässig waren. Das Gericht entschied, dass in diesem Fall die Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft anzuwenden sei, auch wenn der Gegenstand nicht physisch an den Dritten, sondern an den letzten (vierten) Unternehmer geliefert wurde. Ausreichend sei, dass dem dritten Unternehmer die Verfügungsmacht verschafft wird.
Damit widerspricht das Gericht der Europäischen Union klar der Auffassung der deutschen Finanzverwaltung, die die Vereinfachungsregelung grundsätzlich nur für Konstellationen mit drei Beteiligten für anwendbar hält. Nur wenn das Dreiecksgeschäft am Ende der Lieferkette steht, kann auch bei mehreren Beteiligten die Vereinfachung angewandt werden.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die deutsche Finanzverwaltung zu dem Urteil positioniert. Fraglich ist auch, für welche weiteren Fallkonstellationen die Entscheidung Anwendung finden könnte.
FAZIT
Es zeigt sich einmal mehr, dass die Anwendung der Vereinfachungsregelung des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts mit hohen Unsicherheiten verbunden ist. Bei Lieferketten mit mehreren Beteiligten sollte daher dringend steuerlicher Rat im In- und Ausland eingeholt werden.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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