Offenlegung von Jahresabschlüssen 2024
Veröffentlicht: 24. Februar 2026
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 1-2026
Von:
Lukas Engelage,
Evelyn Osang
Das Bundesamt für Justiz hat mitgeteilt, dass für Jahresabschlüsse, die zwar verspätet, aber noch vor Mitte März 2026 zur Offenlegung bzw. Hinterlegung übermittelt werden, kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird.
Bis zum 31.12.2025 waren Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte Gesellschaftsformen verpflichtet, ihre Jahres- sowie Konzernabschlüsse mit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 an das Unternehmensregister für Zwecke der Offenlegung bzw. Hinterlegung zu übermitteln.
Das Bundesamt für Justiz hat nun – wie im Vorjahr – mitgeteilt, dass es bei verspäteten Offenlegungen von Jahresabschlüssen mit Bilanzstichtag 31.12.2024 vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten wird. Hierdurch wird faktisch die Frist zur Offenlegung verlängert. Nach Angaben des Bundesamtes handelt es sich dabei um eine letztmalige Verschiebung.
Sollte eine Offenlegung erst nach Mitte März 2026 erfolgen, leitet das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeldverfahren ein. Daraus resultiert in der Regel zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe von ungefähr 100 € und eine Nachfrist von sechs Wochen. Nach Ablauf der Nachfrist wird das Ordnungsgeld endgültig festgesetzt.
FAZIT
Die Offenlegung von Jahres- und Konzernabschlüssen für das Geschäftsjahr 2024 sollte bis Mitte März 2026 erfolgen.
Unsere Autorinnen und Autoren des Beitrags beraten Sie gerne zu Ihren persönlichen Fragen.
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