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Paukenschlag: Gleich zwei BFH-Senate verbieten das neue BMF-Schreiben zum Vertrauensschutz beim Sanierungserlass für Altfälle anzuwenden.

Stückmann ad hoc 2017/10

Die BFH-Urteile vom 23.08.2017 (veröffentlicht am 25.10.2017) sorgen für Aufsehen. Der BFH versagt die Anwendung des sog. „Sanierungserlasses“ für Schulderlasse bis zum 08.02.2017. Aktuell sind damit Sanierungsgewinne bis zum 08.02.2017 steuerlich nicht begünstigt.

Die Finanzverwaltung reagierte mit dem BMF-Schreiben vom 27.04.2017 auf die Rechtsprechung des Großen Senats. Der Große Senat des BFH hatte mit Urteil vom 28.11.2016 entschieden, dass der sog. „Sanierungserlass“ (BMF-Schreiben vom 27.03.2003 und 22.12.2009) mangels gesetzlicher Regelung unrechtmäßig ist. Trotz der Entscheidung des Großen Senates gewährte das BMF-Schreiben vom 27.04.2017 den betroffenen Unternehmen Vertrauensschutz für Fälle bis zur Entscheidung des Großen Senates. In unserer Ad Hoc Mitteilung vom 28.04.2017 informierten wir hierzu. Nunmehr sehen die beiden Senate des BFH auch in dem BMF-Schreiben vom 27.04.2017, das Vertrauensschutz für Altfälle gewährt, einen klaren Rechtsverstoß und verbieten die Anwendungen dieses „neuen“ BMF-Schreibens.

Mit den neu eingeführten Vorschriften § 3a EStG und § 7b GewStG hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich die Steuerfreiheit der Sanierungsgewinne für Schuldenerlasse ab dem 08.02.2017 gesetzlich geregelt. Eine Rückwirkung sieht das Gesetz jedoch nicht vor. Die Vereinbarkeit mit dem unionsrechtlichen Beihilfeverbot wird derzeit geprüft.

Mit den aktuellen Urteilen zeigt der BFH dem BMF erneut Grenzen des Verwaltungshandelns auf. Gleichzeitig werden jedoch betroffene Unternehmen in einen untragbaren Schwebezustand zurückversetzt. Helfen kann letztlich nur noch der Gesetzgeber durch eine rückwirkende Gesetzesänderung, die dann aber auch europarechtlich bestand haben muss (Notifizierungspflicht).

Ansprechpartner

  • Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Fachanwalt für Steuerrecht Niels Doege

    Niels Doege

    Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner

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  • Steuerberater Dipl.-Finanzw. Christian Hauptmann, LL.M.

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