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Grundsatzentscheidung des BFH: Keine nachträglichen Anschaffungskosten bei Ausfall von Gesellschafterdarlehen oder der Inanspruchnahme von Bürgschaften – aber Vertrauensschutz für Altfälle

Stückmann ad hoc 2017/09

Mit dem „MoMiG“ hat der Gesetzgeber das sog. Eigenkapitalersatzrecht abgeschafft. Seither war fraglich, ob der Ausfall von Darlehen oder die Inanspruchnahme von Bürgschaften weiterhin als nachträgliche Anschaffungskosten behandelt werden. Dies lehnt der BFH ab, gewährt aber Vertrauensschutz für Altfälle.

Gesellschafter gewähren ihren Kapitalgesellschaften regelmäßig Darlehen oder übernehmen eine Bürgschaft im Interesse der Gesellschaft. Bei einem Darlehensausfall oder einer Inanspruchnahme aus der Bürgschaftsverpflichtung konnten nach bisheriger Rechtslage Anschaffungskosten auf die Beteiligung vorliegen. Voraussetzung für nachträgliche Anschaffungskosten war, dass die Darlehenshingabe, das Stehenlassen von Darlehen bzw. die Gewährung der Bürgschaft durch das Gesellschafterverhältnis veranlasst war. Dabei stellte der BFH auf das Eigenkapitalersatzrecht des GmbH-Gesetzes ab. Jedoch schaffte der Gesetzgeber das Eigenkapitalersatzrecht mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts („MoMiG“) im Jahr 2008 ab.  

Seither war fraglich, ob die Rechtsprechung bezüglich der nachträglichen Anschaffungskosten bei Ausfall von Darlehen bzw. der Inanspruchnahme von Bürgschaften fort galt, obwohl das Eigenkapitalersatzrecht aufgehoben wurde.

Mit Urteil vom 11.07.2017 - IX R 36/15 lehnte der BFH die Fortgeltung seiner langjährigen Rechtsprechung ab. Vielmehr gilt nunmehr ausschließlich der allgemeine handelsrechtliche Anschaffungskostenbegriff nach § 255 HGB. Nur Aufwendungen die handelsrechtlich Anschaffungs- bzw. Anschaffungsnebenkosten sind, können als Anschaffungskosten den Veräußerungsgewinn steuerlich mindern.

Diese Änderung ist für die Praxis gravierend. Der BFH gewährt jedoch Vertrauensschutz für alle bis zur Veröffentlichung des Urteils am 27.09.2017 hingegebene bzw. stehengelassene Darlehen und erteilte Bürgschaften. Für diese Sachverhalte gilt die alte Rechtslage fort. Für alle künftigen Finanzierungen und sei es auch für das Stehenlassen von Darlehen muss ab dem 27.09.2017 die geänderte Rechtsprechung berücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung der neuen Rechtsprechung kann unter Umständen das ausfallbedrohte Darlehen steuerlich genutzt werden (z. B. Veräußerung des ausfallbedrohten Darlehens). Sprechen Sie uns gern hierzu an.


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