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Buchwertansatz im Falle einer Abwärtsverschmelzung von Kapitalgesellschaften auch bei ausländischen Anteilseignern möglich

Stückmann ad hoc 2017/09

Das FG Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 12.4.2016 entschieden, dass die im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung aufgrund des Direkterwerbs auf ausländische Anteilseigner übergehenden Anteile an der aufnehmenden Kapitalgesellschaft auch dann in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft mit dem Buch- bzw. Zwischenwert angesetzt werden können, wenn dem Ansässigkeitsstaat der ausländischen Anteilseigner das Besteuerungsrecht für mögliche Gewinne aus der Veräußerung der übergegangenen Anteile zusteht.

Im Falle einer Abwärtsverschmelzung (down-stream-merger) wird eine Muttergesellschaft auf ihre Tochtergesellschaft verschmolzen. Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften sind gem. § 11 Abs. 1 UmwStG 2006 in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden (Mutter-)Kapitalgesellschaft die übergehenden Wirtschaftsgüter grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Ansatz mit dem Buch- bzw. Zwischenwert kann gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG 2006 u.a. nur dann erfolgen, wenn die Bundesrepublik Deutschland das uneingeschränkte Besteuerungsrecht hinsichtlich der etwaigen Veräußerungsgewinne der übergehenden Wirtschaftsgüter innehat. Im Rahmen einer Abwärtsverschmelzung besteht die Besonderheit, dass die Anteile an der aufnehmenden Tochtergesellschaft durch den Wegfall der Muttergesellschaft direkt auf die Anteilseigner der Muttergesellschaft übergehen (sog. Direkterwerb).

Strittig war, ob die auf die Anteilseigner der übertragenden Kapitalgesellschaft übergehenden Anteile an der aufnehmenden Tochterkapitalgesellschaft unter den Begriff der „übergehenden Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UmwStG 2006 fallen. Wäre dies der Fall, müssten die auf ausländische Anteilseigner übergehenden Anteile an der aufnehmenden Tochtergesellschaft in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Muttergesellschaft mit dem gemeinen Wert angesetzt werden, da es für diese Anteile aufgrund der Verschmelzung zum Ausschluss bzw. zur Einschränkung des deutschen Besteuerungsrecht aus einer späteren Veräußerung käme. Als Folge wären die in den Anteilen enthaltenen stillen Reserven aufzudecken noch auf Ebene der übertragenden Kapitalgesellschaft zu versteuern.

Mit o.g. Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz jetzt  - entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung - entschieden, dass eine Subsummierung der übergehenden Anteile an der aufnehmenden Tochtergesellschaft in den Begriff „übergehende Wirtschaftsgüter“ i.S.d. § 11 Abs. 1 bzw. Abs. 2 UmwStG 2006 ausscheidet. Ein Ansatz der übergehenden Anteile mit dem Buch- bzw. Zwischenwert ist daher auch bei ausländischen Anteilseignern möglich.

Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision beim BFH (Az. I R 35/16) eingelegt.

Bis zur Entscheidung des BFH sollten betroffene Steuerpflichtige unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren die Steuerbescheide offen halten.

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