News Umsatzsteuerberatung

Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit Einrichtungsgegenständen

Der Bundesfinanzhof hat entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass bestimmte Einrichtungsgegenstände umsatzsteuerfrei zu vermieten sind, wenn auch das Grundstück umsatzsteuerfrei vermietet wird.

Der Bundesfinanzhof entschied bereits am 11.11.2015, dass die Umsatzsteuerbefreiung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken bzw. Grundstücksteilen grundsätzlich auch die entgeltliche Überlassung der dazugehörigen Einrichtungsgegenstände umfasst.

Die Finanzverwaltung hat sich erst jetzt dem Urteil des Bundesfinanzhofs angeschlossen und mit Schreiben vom 8.12.2017 den Umsatzsteueranwendungserlass entsprechend geändert. Danach erstreckt sich jetzt die Steuerbefreiung in der Regel auch auf mitvermietete oder mitverpachtete Einrichtungsgegenstände, z. B. auf das bewegliche Büromobiliar oder das bewegliche Inventar eines Seniorenheims.

Grundsätzlich ist das Urteil des Bundesfinanzhofs in allen offenen Fällen anwendbar. Die Finanzverwaltung beanstandet es allerdings nicht, wenn Umsätze mit entsprechenden Einrichtungsgegenständen, die vor dem 1.1.2018 ausgeführt wurden, umsatzsteuerpflichtig behandelt werden. Die Nutzung dieser Übergangsregelung kann insbesondere dann interessant sein, wenn bei Übergang auf die Umsatzsteuerbefreiung der fünfjährige Berichtigungszeitraum hinsichtlich des Vorsteuerabzugs dieser Gegenstände noch nicht abgelaufen ist.

Von der Änderung nicht betroffen ist die entgeltliche Überlassung von Betriebsvorrichtungen. Diese ist unverändert umsatzsteuerpflichtig.

Ansprechpartner