News Umsatzsteuerberatung

Umsatzsteuerliche Neuerungen
für den Handel auf Onlinemarktplätzen

Ab März 2019 gelten für Betreiber von Onlinemarktplätzen und indirekt auch für die registrierten Händler neue Pflichten zum Nachweis der umsatzsteuerlichen Registrierung.

Gemäß dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet (siehe Steuern und Wirtschaft Ausgabe 4/2018, S. 4) müssen die Betreiber von Onlinemarktplätzen (sog. Marktplatzbetreiber) künftig neue Pflichten beachten. Insbesondere müssen sie für die nicht abgeführte Umsatzsteuer aus solchen Umsätzen haften, die von Händlern auf dem jeweiligen Onlinemarktplatz (sog. Onlinehändler) erzielt werden. Von dieser Haftung werden sie nur befreit, wenn sie Bescheinigungen der Onlinehändler über deren umsatzsteuerliche Erfassung in Deutschland vorlegen können. Entsprechende Bescheinigungen müssen die Onlinehändler bei der Finanzverwaltung beantragen und dem Marktplatzbetreiber aushändigen.

Die Einführung der Bescheinigung ist zeitlich gestaffelt. Onlinehändler, die in Drittstaaten ansässig sind, müssen die Bescheinigung ab dem 1.3.2019 vorlegen. Onlinehändler, die in einem Staat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums ansässig sind, sind von der Neuregelung erst ab dem 1.10.2019 betroffen.

Um die Antragstellungen seitens der Onlinehändler standardisiert abwickeln zu können, hat das Bundesfinanzministerium am 17.12.2018 den Mustervordruck USt 1 TJ zur Erteilung einer Bescheinigung über die Erfassung als Steuerpflichtiger veröffentlicht.

Im Übrigen implementiert die Finanzverwaltung zurzeit für die Marktplatzbetreiber eine elektronische Möglichkeit zum Abruf der Händlerbescheinigungen. Wann die Implementierung abgeschlossen ist, lässt sich zurzeit noch nicht absehen. Bis dahin muss der Marktplatzbetreiber die Bescheinigungen in Papierform bei den Onlinehändlern anfordern.

Aufgrund des hohen Antragsaufkommens hat das Bundesfinanzministerium am 28. Januar 2019 für Händler aus einem Drittland eine Übergangsfrist bis zum 15. April 2019 bekannt gegeben. In dieser Übergangszeit ist es ausreichend, wenn Händler und Marktplatzbetreiber den Antrag auf oben erwähnte Bescheinigung vorlegen.
Wer die entsprechende Bescheinigung nicht fristgerecht vorlegen kann, muss mögliche Account-Sperren seitens der Marktplatzbetreiber befürchten.

Allen Marktplatzbetreibern ist dringend zu raten, entsprechende Bescheinigungen von ihren Onlinehändlern anzufordern, diese auf Richtigkeit zu überprüfen und aufzubewahren. Nur auf diese Weise kann die Haftung der Marktplatzbetreiber für von den Onlinehändlern hinterzogene Umsatzsteuer vermieden werden.