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Neues BMF-Schreiben zur befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze

Veröffentlicht: 25. November 2020

Ergänzend zu seinem Schreiben vom 30.6.2020 zur befristeten Senkung der Umsatzsteuersätze bezog das Bundesfinanzministerium am 4.11.2020 zum Übergang zu den regulären Steuersätzen Ende diesen Jahres Stellung.

Am 1.1.2021 erhöhen sich die Umsatzsteuersätze von 16% bzw. 5% wieder auf 19% bzw. 7%. Dies führt in manchen Fällen zu Unsicherheit, welcher Steuersatz anzuwenden ist. Insbesondere für Voraus- und Anzahlungsrechnungen sowie Gutscheine, aber auch für Jahresboni, wiederkehrende Leistungen, Differenzbesteuerung und viele weitere Sonderthemen schafft das neue Schreiben der Finanzverwaltung nun Rechtssicherheit und einige Vereinfachungen.

So darf für Vorauszahlungen bzw. Anzahlungen, die zwischen dem 1.7. und dem 31.12.2020 in Rechnung gestellt und vereinnahmt werden und für die bereits feststeht, dass die Leistung erst nach dem 31.12.2020 erbracht wird, wahlweise der gesenkte (16% bzw. 5%) oder der „reguläre“ Steuersatz (19% bzw. 7%) angewendet werden. Der Leistungsempfänger ist in Höhe der ausgewiesenen Vorsteuer zum Abzug berechtigt. Wird in der Anzahlungs- oder Vorauszahlungsrechnung die geminderte Steuer (16% bzw. 5%) ausgewiesen, ist die Rechnung im Zeitpunkt der Leistungserbringung zu korrigieren oder eine Schlussrechnung, in der die Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag mit dem geänderten Steuersatz (19% bzw. 7%) ausgewiesen wird, zu stellen.

Demgegenüber sind Voraus- bzw. Anzahlungen, die vor dem 1.1.2021 in Rechnung gestellt, aber erst nach dem Jahreswechsel vereinnahmt werden, unabhängig vom Ausweis in der Rechnung mit 19% bzw. 7% zu versteuern. Der Leistungsempfänger ist „nur“ in Höhe der ausgewiesenen Vorsteuer zum Abzug berechtigt.

Wird für einen verbindlich bestellten Gegenstand (z.B. beim PKW-Kauf) ein „Gutschein“ ausgegeben, ist dieser unabhängig von der Bezeichnung seitens des Leistenden als Anzahlung zu werten.

Für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme von Getränken gelten vom 1.7.2020 bis zum 30.6.2021 besondere ermäßigte Steuersätze. Werden innerhalb dieses Zeitraums sogenannte Einzweck-Gutscheine ausgegeben, ist auch bei späterer Einlösung der (gesenkte) Steuersatz zum Zeitpunkt der Ausgabe anzuwenden. Voraussetzung ist die Beschränkung des Gutscheins entweder auf Speisen oder auf Getränke.

Wir beraten Sie gerne!