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EuGH äußert sich kritisch zur Umsatzbesteuerung von Firmenwagen

Veröffentlicht: 29. Januar 2021

Nach der bisherigen Auffassung der deutschen Finanzverwaltung wurde die Entgeltlichkeit der Überlassung eines Firmenwagens an einen Mitarbeiter zur privaten Nutzung und somit die Umsatzsteuerbarkeit grundsätzlich bejaht. Die PKW-Überlassung wird als anteiliger Arbeitslohn angesehen (geldwerter Vorteil), so dass ein entgeltlicher Leistungsaustausch im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegt. Dies führt in der aktuellen Praxis zur automatischen Umsatzbesteuerung einer Überlassung von Firmenwagen an Mitarbeiter. Dieser Auffassung der deutschen Finanzverwaltung widerspricht der EuGH nun. Denn nach Ansicht des EuGH muss es für eine  umsatzsteuerlich relevante Überlassung eines Firmenwagens ein gesondert vereinbartes Mietentgelt geben. Allein die kostenfreie Überlassung im Rahmen eines Arbeitsvertrags ohne gesonderte Vereinbarung reicht zukünftig daher nicht mehr aus, um die private Nutzung eines Firmenwagens generell der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Nicht zuletzt für grenzüberschreitende Sachverhalte (der Arbeitnehmer wohnt außerhalb Deutschlands) kann dieses Urteil für deutsche Unternehmer eine Vereinfachung darstellen.

Mit dem o.g. Urteil macht der EuGH wieder mal deutlich, wie wichtig die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) in der Auslegung nationaler Gesetze ist. Denn die MWStSysRL soll sicherstellen, dass die europäischen Staaten die nationalen Umsatzsteuerregelungen identisch auslegen und es so zu einer gleichlaufenden Besteuerung umsatzsteuerlicher Vorgänge innerhalb der EU kommt. Diese Einschränkung musste nun auch die deutsche Besteuerungspraxis erleben. Denn der EuGH hat der bisherigen deutschen Besteuerungspraxis im Zusammenhang mit der generalisierten umsatzsteuerlichen Erfassung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Arbeitnehmer zunächst einmal einen Riegel vorgeschoben. Nicht immer kann eine Entgeltlichkeit in der Überlassung eines Firmenwagens gesehen werden, so der EuGH.

Damit die Überlassung eines Firmenfahrzeugs als entgeltlich angesehen werden kann, muss eine gesonderte Miete zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart worden sein. Diese „Miete“ kann z.B. in einem Gehaltsverzicht oder in einer Umwandlung von Arbeitsentgelt liegen. Erfolgt die Überlassung jedoch „nur“ auf Basis eines Arbeitsvertrags ohne gesonderte Regelung einer Entgeltlichkeit für die Überlassung des Firmenwagen, soll keine Umsatzsteuer für die private Nutzung des Firmenwagens anfallen.

Ein weiterer positiver Aspekt des Urteils besteht für die Überlassung von Firmenfahrzeugen in grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnisse. Überließ der Arbeitgeber dem im Ausland wohnenden Mitarbeiter einen Firmenwagen, so führte  dies bisher zu umsatzsteuerlichen Registrierungspflichten des Arbeitgebers im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters, da eine entgeltliche Vermietung eines Beförderungsmittels vorlag. Diese entgeltliche Vermietung ist im Wohnsitzstaat des Mitarbeiters zu versteuern. Unter Anwendung des EuGH Urteils kann für den Fall, dass keine Entgeltlichkeit der Vermietung vorliegt, d.h. kein gesonderter Mietzins vereinbart wurde, auch kein Besteuerungsrecht im Ausland mehr entstehen. Registrierungspflichten im Ausland können daher zukünftig ggf. vermieden werden.

Ob dieses Urteil als „Schattenseite“ ebenfalls die Berechtigung zum Vorsteuerabzug entfallen lässt, ist bisher nicht geklärt. Für die Ausgestaltung künftiger Verträge zur PKW- Überlassung sollte aus Unternehmersicht daher auf korrekte Formulierungen geachtet werden, damit die Freude über eine nicht umsatzsteuerbare Privatnutzung nicht durch die eventuelle Versagung eines Vorsteuerabzugs getrübt wird. Unternehmen, die sich auf die Rechtsprechung beziehen möchten, empfehlen wir vorab zu prüfen, ob gleichzeitig eine Rückzahlung bereits erstatteter Vorsteuerbeträge droht.

Sollte ein Recht auf Vorsteuerabzug bestehen oder bestanden haben, ist ferner zu prüfen, ob, eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

Zudem ist zu beachten, dass das Urteil nicht auf den Einkommensteuer- bzw. Lohnsteuerbereich übertragen werden kann.

Fazit

Das Urteil zeigt einmal mehr den enormen Einfluss des EuGH im Umsatzsteuerbereich aufgrund der Harmonisierungsbestrebungen der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie. Es lässt jedoch einige Fragen offen, so dass dieses Urteil zunächst mit Vorsicht zu genießen ist.  Ob es sich bei dem Urteil um den großen Paukenschlag zur Besteuerung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen handelt oder es doch bei einer Einzelfallentscheidung bleibt, muss die Praxis zeigen.

Wir beraten Sie gerne!

  • Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin Karin Korte

    Dipl.-Kff.
    Karin Korte

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  • Rechtsanwältin, Steuerberaterin und Fachanwältin für Steuerrecht Marrie Landt

    Marrie Landt

    Steuerberaterin, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Steuerrecht, Fachberaterin für Internationales Steuerrecht

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