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EU beschließt Änderungen im Bereich des E-Commerce

Die Finanzminister der 28 EU-Länder haben im Dezember Maßnahmen zur Erleichterung der Verfahren im Bereich des E-Commerce verabschiedet.

In einem ersten Schritt sollen für Unternehmern, die an Nichtunternehmer Telekommunikations-, Rundfunk-, Fernseh- oder elektronische Dienstleistungen erbringen, ab dem 01.01.2019 die nachfolgend kurz dargestellten Erleichterungen eingeführt werden:

  • Es wird, vergleichbar mit dem Versandhandel, eine Umsatzschwelle eingeführt. Diese beträgt EUR 10.000,00. Erst bei Überschreitung dieses Grenzwertes verlagert sich der Ort der Leistung und damit das Besteuerungsrecht in das Empfängerland.
  • Bei den Rechnungen müssen insoweit nur noch die Anforderungen des Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers beachtet werden. Eine Differenzierung der Rechnungsanforderungen nach den jeweiligen Empfängerländer fällt weg.
  • Zudem wird die Nachweisführung über die Ansässigkeit des Kunden vereinfacht.


In einem zweiten Schritt folgen Vereinfachungen beim Versandhandel ab dem 01.01.2021. Nachfolgend haben wir die wesentlichen Vereinfachungen aufgelistet:

  • Einführung eines Mini-One-Stop-Shop im Bereich des grenzüberschreitenden Versandhandels an Privatpersonen. Umsatzsteuerliche Registrierungen in den verschiedenen EU-Bestimmungsländern können vermieden werden. Die jeweiligen ausländischen Umsatzsteuerbeträge werden bei einer zentralen Finanzbehörde im Ansässigkeitsstaat des leistenden Unternehmers angemeldet und abgeführt. Für deutsche Unternehmen wird das Bundeszentralamt für Steuern zuständig sein.
  • Fingierung einer Leistungskette für Waren unter EUR 150,00, welche aus dem Drittland an einen Nichtunternehmer verkauft werden. Bei solchen Lieferungen soll die Verkaufsplattform (sog. Marketplace) als Verkäufer der Ware angesehen werden.
  • Einfuhrumsatzsteuerbefreiung für den Versandhandel aus dem Drittland.
  • Minderung der Lieferschwelle an die für Dienstleistungen geltende Schwelle von EUR 10.000,00.


Unter Berücksichtigung dieser künftigen Erleichterungen ist allerdings zu beachten, dass der Versandhandel weiterhin Registrierungspflichten in den jeweiligen Ländern auslösen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Produkte nicht aus einem zentralen Lager heraus transportiert werden, sondern regelmäßig verschiedene Läger in unterschiedlichen Ländern verwendet werden und zudem Umlagerungen zwischen den Lägern erfolgen. Hintergrund ist, dass die Einlagerungen und die Warenumlagerungen innergemeinschaftliche Verbringungen bzw. Erwerbe darstellen, die jeweils erklärt werden müssen.