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BMF verlängert Nichtbeanstandungsfrist für Konsignationslager bis Ende 2019

Das Bundesministerium für Finanzen hat mit Schreiben vom 31.10.2018 die geltende Nichtbeanstandungsfrist für Lieferungen über ein inländisches Warenlager um ein weiteres Jahr  bis zum 31.12.2019 verlängert.

Inhaltlich geht es um die umsatzsteuerliche Behandlung einer Zwischenlagerung von Warenlieferungen in einem inländischen Lager (sog. Konsignationslager). Soweit der spätere Abnehmer bereits zu Beginn des Transports rechtsverbindlich feststeht, die Waren aber erst später nach Bedarf abgerufen werden, liegt umsatzsteuerlich von Beginn an eine Lieferung an den Endkunden vor.

Nach der ursprünglichen Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sollte, selbst bei einem feststehenden Abnehmer einer Warenlieferung, die Zwischenlagerung umsatzsteuerlich eigenständig zu würdigen sein. Die anschließende Lieferung aus dem Warenlager musste als inländische Lieferung behandelt werden und führte zu einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht in Deutschland für den ausländischen Liefernden.

Diese Rechtsauffassung wurde infolge der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs mit BMF-Schreiben vom 10.10.2017 geändert (vgl. Stückmann-Info vom 22.11.2017). Das BMF hatte mit diesem Schreiben ursprünglich eine Nichtbeanstandungsfrist bis Ende 2018 für die Behandlung dieser Fälle nach der bisherigen Verwaltungsregelung eingeführt.

Hintergrund für die jetzt beschlossene Verlängerung der Frist bis Ende 2019 sind die erst zum 01.01.2020 in Kraft tretenden sogenannten „quick fixes“, mit denen eine EU-weite, einheitliche und vereinfachte Konsignationslagerregelung eingeführt wird. Die Verlängerung der Nichtbeanstandungsfrist ermöglicht es den Unternehmen, die bisherige umsatzsteuerliche Behandlung ein weiteres Jahr beizubehalten und erst zum Jahreswechsel 2019/2020 umzustellen.

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