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BMF-Schreiben zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der EU

Veröffentlicht: 18. Dezember 2020

Am 10.12.2020 nahm das Bundesfinanzministerium zu den umsatzsteuerlichen Folgen des Brexits in Hinblick auf das Ende des Übergangszeitraums am 31.12.2020 Stellung. Dabei wurde auch die Sonderstellung Nordirlands in Bezug auf den Warenverkehr beleuchtet.

Am 31.1.2020 sind Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union ausgetreten. Der Übergangszeitraum, in dem das Mehrwertsteuerrecht der Union dort weiterhin Anwendung findet, endet am 31.12.2020. Großbritannien ist ab dem 1.1.2021 umsatzsteuerlich als Drittland zu behandeln. Für Nordirland bleibt es in Bezug auf Warensendungen beim Status als Gemeinschaftsgebiet. Lieferungen nach Nordirland werden auch nach dem 1.1.2021 weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Die nordirischen USt-ID-Nummern erhalten daher ein neues Präfix (XI).

Lieferungen von und nach Großbritannien gelten nur dann noch als innergemeinschaftlich, wenn der Transport der Ware vor dem 1.1.2021 beginnt. Danach werden Lieferungen nach Großbritannien als Ausfuhren zu behandeln sein.

Für sonstige Leistungen von und nach Großbritannien sowie Nordirland gilt: Bei Beendigung einer Leistung nach dem 31.12.2020 sind beide Staaten als Drittland anzusehen, auch wenn die Leistung bereits im Jahr 2020 begonnen wurde (z.B. bei sog. Dauerleistungen).

Das Mini-One-Stop-Shop-Verfahren, das insbesondere bei auf elektronischem Weg an Privatpersonen erbrachten Dienstleistungen angewendet wird, ist bei Geschäften mit Großbritannien und Nordirland nur noch für Umsätze des Jahres 2020 anwendbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die elektronischen Steuererklärungen bis zum 20.1.2021 beim Bundeszentralamt für Steuern eingehen. Für Umsätze ab 2021 ist zu prüfen, ob eine Registrierung zum Verfahren VAT on e-services für den Unternehmer möglich ist.

Darüber hinaus enthält das Schreiben des Bundesfinanzministeriums Regelungen zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren. Abweichend von den üblichen Fristen sind Erstattungsanträge für im Jahr 2020 entstandene Vorsteuerbeträge bis zum 31.3.2021 zu stellen.

Weitere Ausführungen betreffen das Bestätigungsverfahren für USt-ID-Nummern sowie Bescheinigungen nach § 22f UStG bei Lieferungen über elektronische Marktplätze.

Fazit

Unternehmer sollten noch vor Januar prüfen, ob und welche Leistungsbeziehungen mit Großbritannien und Nordirland bestehen, und sicherstellen, dass die notwendigen Anpassungen noch bis zum 01.01.2021 im Unternehmen umgesetzt werden. Einen Überblick dazu gibt auch unser Newsletter Umsatzsteuer 4/2020 zum Thema „Brexit – Handlungsbedarf für deutsche Unternehmen“.

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