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Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung für die Umsätze der Seeschifffahrt

Das BMF hat im letzten Jahr für Umsätze in der Seeschifffahrt die Steuerfreiheit auf Vorstufenumsätze erweitert. Mit seinem Schreiben vom 5.9.2018 präzisiert das BMF nun die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit.

Grundsätzlich sind die Umsätze für die Seeschifffahrt nach § 4 Nr. 2 i.V.m. § 8 UStG umsatzsteuerfrei. Hierzu gehören u.a. Lieferungen an den Betreiber eines Seeschiffes sowie Instandsetzungen und Vercharterungen von Seeschiffen. Daneben sind auch die Lieferungen von Ausrüstungs- und Versorgungsgegenständen und sonstige Leistungen, die für den unmittelbaren Bedarf von Seeschiffen und ihren Ausrüstungsgegenständen bestimmt sind, umsatzsteuerfrei.

Bisher waren diese Umsätze nur dann umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferungen unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffes erbracht wurden.

Mit seinem Schreiben vom 6.10.2017 hat das Bundesfinanzministerium im letzten Jahr die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs in das deutsche Recht umgesetzt und die Steuerbefreiung für Umsätze in der Seeschifffahrt erweitert. Demnach können auch Umsätze aus vorhergehenden Handelsstufen umsatzsteuerfrei sein, sofern zum Zeitpunkt der Leistung deren endgültige Verwendung für den Bedarf eines Seeschiffes feststeht und die endgültige Zweckbestimmung der Leistung nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar
ist. Hiervon erfasst werden auch Be- und Entladeleistungen eines Seeschiffes.

Zudem fallen auch Umsätze, die an Agenten bzw. Schiffsmakler ausgeführt werden, welche zuvor von einem Betreiber eines Seeschiffes beauftragt worden sind, als Umsätze auf einer vorgelagerten Handelsstufe unter die Steuerbefreiung.

Das Bundesfinanzministerium präzisiert nun mit seinem Schreiben vom 5.9.2018 die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung und schränkt diese teilweise wieder ein.

Demnach kommt eine Steuerbefreiung auf Vorstufenumsätze nur dann zur Anwendung, wenn die Umsätze für den Bedarf eines konkreten, eindeutig identifizierbaren Seeschiffes verwendet werden und die endgültige Zweckbestimmung einer Leistung bereits aufgrund der Befolgung der steuerlichen Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten (Belege- und Buchnachweis) sowie der Befolgung der Aufbewahrungspflichten und nicht erst durch besondere Kontroll- und Überwachungsmechanismen nachvollziehbar ist.

Begünstigt sind zudem nur Leistungen für bereits vorhandene Wasserfahrzeuge, wobei hier auf den Zeitpunkt des (klassischen) Stapellaufs oder des Aufschwimmens im Trockendock abzustellen ist.

Das neue BMF-Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Die Einschränkungen des Bundesfinanzministeriums dürften in der Praxis insbesondere bei der Erfordernis eines eindeutig identifizierbaren Seeschiffes zu Abgrenzungsproblemen führen. Betroffene Unternehmer sollten daher genau prüfen, ob die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung erfüllt sind.

Beispiel: Sofern ein Seeschiff nach dem Stapellauf erneut ins Trockendock überführt wird, bleibt es bei der Steuerfreiheit für die Leistung der Zulieferer. Die Herausforderung besteht allerdings hier für die Zulieferer darin zu erkennen, ob die Steuerbefreiung angewendet werden kann. Auf den ersten Blick könnte der Zulieferer vermuten, dass die Steuerfreiheit hier noch nicht greift. Zulieferer sollten sich daher bestätigen lassen, dass es sich um ein Seeschiff handelt. Andernfalls müssen Rechnungen mit Ausweis von deutscher Umsatzsteuer ausgestellt werden. Die Seeschifffahrtsunternehmen haben dagegen ein Risiko, wenn der Zulieferer unzutreffenderweise Umsatzsteuer ausweist, da der Vorsteuerabzug versagt werden könnte. Um eine praktikablere Lösung zu nutzen und die Risiken für die Lieferanten, aber auch für die Seeschifffahrtsunternehmen zu vermindern, empfehlen wir eine Einzelabstimmung mit den Finanzbehörden. Bei der Kommunikation mit den Finanzbehörden können wir Sie gern unterstützen.

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