Vermittlungsausschuss erzielt Einigung zur Erbschaftsteuer
Stückmann Ad hoc 2016/11
Das Bundesverfassungsgericht entschied Ende 2014, dass das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz teilweise verfassungswidrig ist. Es gab dem Gesetzgeber auf, die verfassungsrechtlich beanstandete übermäßige Begünstigung von Betriebsvermögen zu beseitigen. Der Bundestag hatte am 24. Juni 2016 den Gesetzentwurf beschlossen. Der Bundesrat hat hingegen den Vermittlungsausschuss angerufen. Nunmehr haben sich Bund und Länder im Vermittlungsausschuss geeinigt.
Gegenstand der Einigung im Vermittlungsausschuss
Kriterien der Unternehmensbewertung
Für das vereinfachte Ertragswertverfahren wird ein neuer, fester Kapitalisierungsfaktor von 13,75 gesetzlich festgelegt, der durch Rechtsverordnung geändert werden kann.
Die gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen für den Vorwegabschlag bei Familienunternehmen in Höhe von 30 % auf das begünstigte Vermögen wurde konkretisiert (Entnahmen, Verfügungsbeschränkungen und Abfindungen);
- es dürfen höchstens 37,5 % des steuerlichen Gewinns zuzüglich der auf den Anteil entfallenden Ertragsteuer (aber nicht der Erbschaftsteuer) entnehmbar sein;
- Übertragungen dürfen nur auf Angehörige im Sinne der Abgabenordnung möglich sein;
- Abfindungen für das Ausscheiden müssen unter dem gemeinen Wert liegen.
Begrenzung der Begünstigung
- Für die Vollverschonung (vollständige [100%] Steuerbefreiung für das begünstigte Vermögen) darf die betriebliche Einheit nicht mehr als 20 % Verwaltungsvermögen haben. Schulden dürfen bei dieser Wertgrenze nicht vom Verwaltungsvermögen abgezogen werden.
- Freizeit- und Luxusgegenstände wie Oldtimer, Yachten, Kunstwerke sollen grundsätzlich nicht begünstigt werden.
- Finanzmittel von nicht originär gewerblich tätigen Gesellschaften bzw. Tochtergesellschaften sollen vollständig nichtbegünstigtes Verwaltungsvermögen sein (Vermeidung Cash-Gesellschaften)
Einschränkung der Stundung
- Eine Stundung der Erbschaftsteuer kann maximal bis zu 7 Jahren gewährt werden.
- Die Stundung ist nach dem ersten Jahr mit 6 % p.a. zu verzinsen.
Weiteres Verfahren
Bundestag und Bundesrat sollen zeitnah (in einer gemeinsamen Sitzung am Freitag, den 23. September 2016) das Erbschaftsteuergesetz mit den Einigungen des Vermittlungsausschuss beschließen. Wir werden Sie informieren.
Wenn das neue Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz beschlossen ist, werden wir Ihnen die Neuerungen und Änderungen umfassend in einem Newsletter darstellen. Ferner begrüßen wir Sie gern zu einer weiteren Veranstaltung, in dem wir die Neuerungen und Änderungen vorstellen. Einzelheiten erfolgen mit gesonderter Einladung.