News Internationale Steuerberatung
Gewerbesteuerliche Behandlung von Drittstaatendividenden verstößt gegen Europarecht
Der EuGH hat mit Urteil vom 20.09.2018 in der Rechtssache EV entschieden, dass die gewerbesteuerliche Behandlung von Dividenden gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Urteilsfall
Das Urteil erging zu folgenden Sachverhalt: Die deutsche Muttergesellschaft war als Organträgerin zu 100 % an einer deutschen Tochter-GmbH beteiligt. Die Tochtergesellschaft hielt 100 % der Anteile an einer australischen Kapitalgesellschaft, die wiederum zu 100 % an einer philippinischen Kapitalgesellschaft beteiligt war. Die beiden ausländischen Gesellschaften waren somit jeweils in Drittstaaten ansässig. Im Streitjahr schüttete sowohl die philippinische als auch die australische Gesellschaft Gewinne an ihren jeweiligen Gesellschafter aus.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung war die Gewinnausschüttung der australischen Gesellschaft der Gewerbesteuer zu unterwerfen, weil die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG nicht erfüllt waren. Das mit der dagegen gerichteten Klage befasste FG Münster kam ebenfalls zu dem Schluss, dass eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung der Dividende nach nationalem Recht nicht zu vermeiden sei. Allerdings hegte das Finanzgericht Zweifel, ob § 9 Nr. 7 GewStG mit der europarechtlichen Kapitalverkehrsfreiheit in Einklang steht und legte den Fall dementsprechend dem EuGH zur Entscheidung vor.
Entscheidung des EuGH
Der EuGH erkannte auf eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit, da an die gewerbesteuerliche Freistellung von Drittstaatendividenden strengere Voraussetzungen als im reinen Inlandsfall gestellt werden.
Die Beschränkung sei auch nicht durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt. Vorgebracht wurde hier von Seiten der deutschen Regierung allein die Verhinderung von Missbräuchen. Der EuGH machte insoweit aber im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung deutlich, dass eine allgemeine Missbrauchsvermutung keine taugliche Rechtfertigung darstellen kann. Zudem sei überhaupt nicht klar, welche Art von Missbrauch mit § 9 Nr. 7 GewStG bekämpft werden soll.
Im Ergebnis verstößt § 9 Nr. 7 GewStG gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit.
Praktische Auswirkungen der Entscheidung
Für international tätige Unternehmen mit Direktbeteiligungen an Drittstaatengesellschaften ist das EuGH-Urteil sehr erfreulich. Gerade in tiefer gestaffelten Konzernen mit ausländischen Enkel- und Urenkelgesellschaften wird nämlich bisher die weitestgehend steuerfreie Repatriierung von Auslandsgewinnen durch die restriktiven Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG deutlich erschwert. Vielfach unterlagen entsprechende Drittstaatendividenden in der Vergangenheit der deutschen Gewerbesteuer. Gerade bei Kapitalgesellschaften hat sich dadurch die Gesamtsteuerbelastung deutlich erhöht.
Soweit die Auslandsinvestments über eine Zwischenholding im EU-Ausland gehalten werden, hat die aktuelle EuGH-Entscheidung hingegen keine unmittelbare Relevanz. Denn Gewinnausschüttungen von EU-Tochtergesellschaften werden bei einer Mindestbeteiligung von 10 % ohne weitere Voraussetzungen gewerbesteuerlich freigestellt.
Abzuwarten bleibt, wie die Verwaltung und der Gesetzgeber auf diese aktuelle EuGH-Entscheidung reagieren werden. Ob das Urteil zum Anlass genommen wird, eine dringend notwendige grundlegende Reform der gewerbesteuerlichen Behandlung von Dividenden anzustoßen, darf bezweifelt werden. Wahrscheinlicher ist, dass die gewerbesteuerliche Freistellung von Drittstaatendividenden an dieselben Voraussetzungen wie im reinen Inlandfall geknüpft wird. Das würde für den Drittstaatenfall eine deutliche Lockerung im Vergleich zur aktuellen Rechtslage bedeuten. Nicht gänzlich auszuschließen ist aber umgekehrt auch eine Verschärfung der Voraussetzungen für die gewerbesteuerliche Freistellung von Inlandsdividenden, wodurch sich der bestehende Europarechtsverstoß ebenfalls beseitigen ließe. Eine solche Lösung hat der Gesetzgeber beispielsweise bei der Einführung der Körperschaftsteuerpflicht von Streubesitzdividenden in 2013 als Reaktion auf die EuGH-Rechtsprechung gewählt.
Betroffenen Steuerpflichtige ist angeraten, unter Verweis auf die EuGH-Rechtsprechung auf eine gewerbesteuerliche Freistellung von Drittstaatendividenden zu drängen.
Ansprechpartner
-
Dipl.-Kfm.
Prof. Dr. Oliver MiddendorfWirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner
+49 40 822169034
Detail