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Flexible Arbeitsmodelle und deren steuerlichen Auswirkungen

Dazu gehört z.B. das Arbeiten im Homeoffice, das in vielen Unternehmen längst schon Standard ist. Ein etwas neuerer Trend ist das Arbeiten aus dem Ausland, von einem beliebigen Ort nach Wahl (z.B. von einer Ferieninsel).

1. Homeoffice

Das Arbeiten von zu Hause, aus dem häuslichen Arbeitszimmer, wird umgangssprachlich und in diesem Beitrag auch als Homeoffice bezeichnet. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit die von ihm getragenen Kosten für das Homeoffice, wie z.B. anteilige Miet- und Stromkosten in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend zu machen. Dies gilt jedoch nur, wenn dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht und das Homeoffice den Mittelpunkt seiner Tätigkeit darstellt. Ist das Homeoffice zwar nicht Mittelpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers, dem Arbeitnehmer steht aber auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, so sind die Kosten nur begrenzt bis zu einem Betrag von EUR 1.250,00 als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig.

Erstattet der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer die Kosten für das Homeoffice, so liegt steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn vor, da die Aufwendungen – wie oben beschrieben – als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen. Es gibt auch Modelle, in denen Arbeitnehmer mit ihrem Arbeitgeber einen Mietvertrag abschließen und das häusliche Arbeitszimmer an ihren Arbeitgeber vermieten. Dann haben die Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, die sie versteuern müssen. Die Aufwendungen für das Büro können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemacht werden.

2. Arbeiten aus dem Ausland: Ansatz der Einnahmen und Ausgaben

Für immer mehr Arbeitgeber ist es nicht mehr relevant, von welchem Ort aus ihre Arbeitnehmer arbeiten, solange die erbrachte Leistung den Erwartungen und Anforderungen entspricht. Sie geben ihren Arbeitnehmern die Möglichkeit von jedem beliebigen Ort der Welt zu arbeiten. Es gibt Modelle, bei denen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern sogar zwei bis drei Reisen pro Jahr finanzieren.

a) Variante: Auslandseinsatz bis zu 3 Monate

Hat der Arbeitnehmer weiterhin seinen Wohnsitz* in Deutschland und ist lediglich für einen kurzen Zeitraum (weniger als sechs Monate) im Jahr im Ausland tätig, so ist er weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das bedeutet, dass er sein weltweites Einkommen unverändert in Deutschland versteuern muss. Dies gilt regelmäßig selbst dann, wenn der Arbeitnehmer im Ausland eine weitere Wohnung hat und sich dort sein Lebensmittelpunkt befindet.

* Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter den Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Auf die An- oder Abmeldung bei der Ordnungsbehörde kommt es nicht an. Es ist auch nicht erforderlich, dass man sich an einer Mindestanzahl von Tagen an diesem Wohnsitz aufhält.

b) Variante: Auslandseinsatz ab 6 Monate

Ist ein Arbeitnehmer länger als sechs Monate im Ausland an dem gleichen Ort tätig, so hat er dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt. Behält er weiterhin seinen Wohnsitz in Deutschland hat, bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt ist und die Ergebnisse seiner Arbeit in Deutschland verwertet werden, so ist sein Gehalt des deutschen Arbeitgebers weiterhin in Deutschland zu versteuern. Hat der Arbeitnehmer andere Einkünfte aus dem Ausland oder bezieht sein Gehalt oder ein weiteres von einem ausländischen Arbeitgeber, ist eine Besteuerung im Ausland möglich. Die Besteuerung richtet sich in einem solchen Fall nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen; dem Abkommen, das regelt, welchem Mitgliedsstaat die Besteuerung für Einkünfte, die aus einem der beteiligten Staaten erzielt werden, zusteht. Kompliziert kann es werden, wenn die o.g. Verwertung der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht eindeutig zuzuordnen ist. Wird die Tätigkeit im Ausland ausgeübt/verwertet bzw. liegt im Ausland ein sog. wirtschaftlicher Arbeitgeber für den Arbeitnehmer vor, kann daraus tatsächlich ein Besteuerungsrecht für das Ausland entstehen.

c) Variante: Einsatz in Deutschland unter 6 Monaten

Hat der Arbeitnehmer keinen Wohnsitz und auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (mehr), unterliegt er grundsätzlich nicht der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, sondern allenfalls der sogenannten beschränkten Steuerpflicht. Das bedeutet, dass nicht mehr sein Welteinkommen, sondern nur bestimmte Einkünfte aus deutscher Quelle der deutschen Besteuerung unterliegen, soweit nicht wegen vorangegangenem Wegzug die sog. Wegzugsbesteuerung greift. Ist der Arbeitnehmer weiterhin bei seinem deutschen Arbeitgeber angestellt und bezieht er sein Gehalt von diesem Arbeitgeber, so ist das Gehalt seines deutschen Arbeitgebers in Deutschland zu versteuern, da eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland vorliegt.

Nachteil der beschränkten Steuerpflicht ist jedoch, dass der Arbeitnehmer durch die beschränkte Steuerpflicht nicht mehr alle steuerlichen Vergünstigungen, wie z. B. die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen erhält. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf (als ob) unbeschränkte Steuerpflicht zu stellen, wenn die Einkünfte des Arbeitnehmers mindestens zu 90% der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Dann hat der Arbeitnehmer wieder sein Welteinkommen in Deutschland zu versteuern, kann aber auch alle Werbungskosten und steuerlichen Vergünstigungen, wie die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen geltend machen. Welche Variante im Einzelfall günstiger ist, sollte der Arbeitnehmer vor Antragstellung berechnen lassen.

3. Arbeiten aus dem Ausland: Kosten/Werbungskosten

Arbeitnehmer, die im Ausland arbeiten, können ihre Kosten steuerlich nur dann in der deutschen Einkommensteuererklärung in Abzug bringen, wenn für die Auswärtstätigkeit eine berufliche Veranlassung vorliegt.

Arbeitet der Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen im Ausland, sodass seine Auswärtstätigkeit beruflich veranlasst ist, sind die dadurch entstehenden Kosten Werbungskosten. Dies bedeutet, dass die vom Arbeitnehmer getragenen Reisekosten wie die Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Übernachtungskosten und Reisenebenkosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden dürfen, sofern sie nicht vom Arbeitgeber erstattet wurden.

In den oben beschriebenen Fällen, in denen der Arbeitnehmer aus privaten Gründen im Ausland bzw. an einem Ort seiner Wahl arbeitet, ist eine berufliche Veranlassung nicht gegeben und die Kosten steuerlich nicht berücksichtigungsfähig.

Werden bei einer Auslandsreise sowohl private, als auch berufliche Ziele verfolgt, ist die Beurteilung vom Einzelfall abhängig. Bilden die privaten Interessen nicht den Schwerpunkt der Reise und machen auch nur einen geringfügigen Umfang der gesamten Reise aus, so ist es möglich, die Reise der beruflichen Sphäre zuzuordnen, sodass die Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Wenn während einer beruflich veranlassten Reise private Angelegenheiten in mehr als einem geringfügigen Umfang erledigt werden, so sind die Aufwendungen für die Reise in einem betrieblich und privat veranlassten Teil aufzuteilen. Die berufliche Veranlassung der Auswärtstätigkeit, die Reisedauer und den Reiseweg hat der Arbeitnehmer aufzuzeichnen und anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen oder glaubhaft zu belegen.

Ein Arbeitnehmer hat bei privat veranlasster Tätigkeit im Ausland dort keine regelmäßige Tätigkeitsstätte. Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte hat man nur dort, wo eine ortsfeste betriebliche Einrichtung vorhanden ist und wenn der Arbeitnehmer diesem Tätigkeitsort dauerhaft zugeordnet ist.

Von einer dauerhaften Zuordnung und somit einer ersten Tätigkeitsstätte geht man aus, wenn der Arbeitnehmer über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an der Tätigkeitsstätte tätig werden soll. Bei einer privat veranlassten Tätigkeit im Ausland liegt eine solche dauerhafte Zuordnung meist nicht vor, da zumeist die Orte im Ausland ständig wechseln. In diesen Fällen können die Reisekosten zum Arbeitsort im Ausland auch nicht als Fahrtkosten von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und somit wiederum als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass die Unternehmen bzgl. Arbeitszeiten und Arbeitsorten flexibler werden und den Arbeitnehmern immer weitere und darüber hinaus unterschiedlichere Möglichkeiten anbieten. Dies kann dazu führen, dass die Arbeitnehmer zufriedener und zugleich produktiver sind. Da die Grundzüge des Steuerrechts allerdings aus den 30iger Jahren des vorherigen Jahrhunderts stammen, wo der Auslandseinsatz noch nicht üblich war, fallen Anspruch und Wirklichkeit der Besteuerungskonsequenzen manchmal auseinander.


Planen Unternehmen einen Auslandseinsatz des Mitarbeiters sei es aus unternehmerischer Veranlassung oder um dem Wunsch des Arbeitnehmers nachzukommen, so ist es unerlässlich neben der rechtlichen und lohnsteuerrechtlichen Behandlung im Einsatzstaat auch die einkommensteuerliche Behandlung im Wohnsitz- und im Einsatzstaat für den betroffenen Arbeitnehmer im Vorwege zu prüfen und möglichst konkret zu berechnen. Nur so erhält man Planungssicherheit für das Unternehmen und den Mitarbeiter.

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