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BMF: Wirtschaftliche Gründe können § 1 AStG nur in Sanierungsfällen aushebeln

Als Reaktion auf die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Hornbach-Baumarkt AG hat das Bundesministerium für Finanzen mit Schreiben vom 06.12.2018 den Anwendungsbereich von § 1 AStG eingeschränkt. Wie erwartet ist die Verwaltung dabei bemüht, die Auswirkungen auf ein Minimum zu begrenzen.

Hintergrund

Mit Urteil vom 31.05.2018 hatte der EuGH entschieden, dass eine Norm wie § 1 AStG nur dann europarechtlich zulässig ist, wenn dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit des Nachweises wirtschaftlicher Gründe für eine vom Fremdvergleichsgrundsatz abweichende Verrechnungspreisbildung eingeräumt wird. Die finale Prüfung derartiger wirtschaftlicher Gründe wurde dabei dem vorlegenden FG Rheinland-Pfalz aufgegeben.

Anlass für kontroverse Diskussionen in der Fachwelt war und ist seitdem die Frage nach der Reichweite der Entscheidung. Insbesondere hat der EuGH nicht dargelegt, welche tauglichen wirtschaftlichen Gründe nicht fremdvergleichskonforme Verrechnungspreise rechtfertigen können.

Reaktion des BMF

Noch vor der Veröffentlichung der abschließenden Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz und damit deutlich früher als erwartet hat das BMF mit Schreiben vom 06.12.2018 zu der Entscheidung des EuGH Stellung genommen.

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind wirtschaftliche Gründe nur dann anzuerkennen, wenn sie in Zusammenhang mit sanierungsbedingten Maßnahmen stehen. Das sollen solche Maßnahmen sein, die auf die Vermeidung der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit zielen. Die Nachweispflicht soll dem Steuerpflichtigen obliegen. Schließlich möchte das BMF auch die Reichweite der EuGH-Entscheidung in regionaler Hinsicht begrenzen. Da der EuGH § 1 AStG am Maßstab der Niederlassungsfreiheit geprüft hat, verneint die Finanzverwaltung eine Lockerung des Fremdvergleichsgrundsatzes für Drittstaatenfälle.

Bewertung

Die recht zügige Reaktion des BMF zeigt, welch große Praxisrelevanz die EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Hornbach-Baumarkt AG hat. Vor dem Hintergrund der bestehenden Unklarheiten bezüglich der Reichweite der Entscheidung ist dieses Vorgehen im Grundsatz sehr zu begrüßen.

In inhaltlicher Hinsicht überrascht es nicht, dass die Finanzverwaltung wirtschaftliche Gründe, die ein Abweichen vom Fremdvergleichsgrundsatz rechtfertigen können, nur dann annehmen möchte, wenn die wirtschaftliche Existenz des verbundenen Unternehmens oder gar der gesamten Unternehmensgruppe gefährdet ist. Ein so enges Verständnis allein aus der Tatsache zu entwickeln, dass die ausländischen Konzerngesellschaften im Urteilsfall über negatives Eigenkapital verfügten, erscheint jedoch überzogen. Ebenso ist die Begrenzung auf EU-Fälle, wie sie das BMF vorsieht, nicht zwingend.

Für die Praxis – gerade in Betriebsprüfungen – zeichnet sich ab, dass die Finanzverwaltung nur in engen Grenzen von einer Verrechnungspreiskorrektur nach § 1 AStG auf Basis der Hornbach-Entscheidung abrücken wird. Gleichwohl sollten betroffene Steuerpflichtige prüfen, inwieweit auch andere wirtschaftliche Gründe einschlägig sein könnten und ggfs. Einspruch einlegen.

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