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BEPS-Projekt: Bundesregierung beschließt Gesetzesentwurf zur Lizenzschranke

Stückmann Ad Hoc 2017/02

Am 25.01.2017 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen beschlossen.

Mit dem Gesetzesentwurf will die Bundesregierung den BEPS-Aktionspunkt 5 („Wirksamere Bekämpfung schädlicher Steuerpraktiken unter Berücksichtigung von Transparenz und Substanz“) in deutsches Recht umsetzen. In dem Aktionspunkt ist geregelt, welche Substanzanforderungen sog. Lizenzboxen erfüllen müssen, damit Steuervergünstigungen (Präferenzregelungen) gewährt werden können. Danach darf ein Staat bestimmte Steuervergünstigungen nur gewähren, wenn das für die Lizenzeinnahmen maßgebliche geistige Eigentum in dem jeweiligen Staat selbst geschaffen wurde (sog. „Nexus-Ansatz“).

Der Gesetzesentwurf sieht vor, die steuerliche Abzugsmöglichkeit von Lizenzaufwendungen sowie von anderen Aufwendungen für Rechteüberlassungen in Deutschland einzuschränken, wenn diese beim Empfänger (Gläubiger) aufgrund eines schädlich einzustufenden Präferenzregimes nicht oder nur niedrig besteuert werden. Ein solches schädliches Präferenzregime ist geben, wenn der die Steuervergünstigungen gewährende Staat die Begünstigungen auch für Lizenzeinnahmen gewährt, die nicht die Voraussetzungen des Nexus-Ansatzes erfüllen.

Gem. § 4j EStG-E sollen Lizenzzahlungen in Deutschland zukünftig nur beschränkt abziehbar sein, wenn die Einnahmen beim Gläubiger im Rahmen Präferenzregelung einer niedrigen Besteuerung (weniger als 25%) unterliegen und der Gläubiger eine dem Schuldner nahestehende Person im Sinne § 1 Abs. 2 AStG ist. Ausgenommen von dem Betriebsausgabenverbot sind Zahlungen an Lizenzboxen, die eine substantielle Geschäftstätigkeit haben. Eine substantielle Geschäftstätigkeit soll nicht vorliegen, wenn der Gläubiger das Recht nicht oder nicht weit überwiegend im Rahmen seiner eigenen Geschäftstätigkeit entwickelt hat. Insbesondere bei Erwerb des Rechtes oder bei Entwicklung durch eine nahestehende Person, soll eine substantielle Geschäftstätigkeit in diesem Sinne nicht vorliegen. Diese Ausnahme soll jedoch nicht gelten, soweit die Präferenzregelungen Einnahmen aus der Überlassung von Rechten begünstigen, die nach deutschem Recht unter das Markengesetz fallen würden (sog. Rückausnahme).

Die Lizenzzahlung ist bei Erfüllung der Voraussetzungen insoweit nicht abziehbar, als die tatsächliche Steuerbelastung unterhalb der 25%-Grenze liegt.

Beispiel: Eine deutsche GmbH leistet Lizenzzahlungen an ihre ausländische Schwestergesellschaft. Die ausländische Schwestergesellschaft nimmt eine Lizenzboxregelung in Anspruch, die nicht dem Nexus-Ansatz folgt. Es erfolgt eine Versteuerung der Lizenzeinnahmen mit 5 %. Gemäß der Regelung sind (25 % - 5 %) / 25 % = 80 % der Lizenzzahlungen im Inland nicht abziehbar.

Zu berücksichtigen ist, dass das neue Gesetz eine sog. Treaty-Override Regelung enthält. Hierdurch wird eine für den Steuerpflichtigeren günstigere Regelung in einem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen letztlich „ausgehebelt“.

Unternehmen die entsprechende Lizenzzahlungen leisten wird empfohlen, sich auf die neuen Regelungen einzustellen und zu prüfen, ob Handlungsbedarf besteht. Die Regelung soll zum 1.1.2018 in Kraft treten.

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