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Verfassungswidrigkeit der Grundsteuerberechnung anhand der veralteten Einheitswerte

Stückmann Ad Hoc 2018/4

Die Erhebung der Grundsteuer auf Basis der veralteten Einheitswerte in den alten Bundesländern verstößt gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die bisherigen Regelungen bleiben aber noch eine längere Zeit anwendbar.

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10.04.2018 die gesetzlich vorgesehene Bemessung der Grundsteuer auf der Grundlage der sog. Einheitswerte in den alten Bundesländern für Grundvermögen nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt. Die entsprechende Regelung in den neuen Bundesländern und die Grundsteuerbemessungsgrundlage für land- und forstwirtschaftliches Vermögen war nicht Gegenstand des Urteils.

Lange (zweigeteilte) Übergangsfrist: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine gesetzliche Neuregelung bis zum 31.12.2019 zu erlassen. Da die Umsetzung einer gesetzlichen Neuregelung erhebliche Zeit einnehmen wird, dürfen – sobald eine gesetzliche Neuregelung vorliegt – die bisherigen Regelungen auch über den 31.12.2019 für fünf Jahre nach dem Erlass der gesetzlichen Neuregelung weiter angewendet werden, längstens bis zum 31.12.2024.

Wer von der Neuregelung zukünftig profitieren und für wen die Neuregelung zu einer höheren Steuerbelastung führen wird, hängt von der konkreten Umsetzung der Neuregelung durch den Gesetzgeber ab. Nach den Verlautbarungen der Bundesregierung soll das Gesamtaufkommen einer Grundsteuerreform in etwa gleich bleiben.

Manche der bisherigen Reformvorschläge dürften aber die vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien einer verfassungskonformen Regelung ebenfalls nicht erfüllen. Es ist daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber die gesetzliche Frist für die Neuregelung bis zum 31.12.2019 einhalten wird.

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