Grundsteuerreform: Rückwirkende Verlängerung der Abgabefrist von Änderungsanzeigen
Veröffentlicht: 21. Mai 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 2-2024
Von:
Karin Stückmann-Küchler,
Timon Spilker
Am 28.2.2024 haben sich die obersten Finanzbehörden der Bundesländer darauf geeinigt, dass die Frist zur Abgabe von Grundsteuer-Änderungsanzeigen bis zum 31.12.2024 verlängert wird. Diese Sonderregelung gilt jedoch nur vorübergehend für Änderungen, die in den Jahren 2022 und 2023 eingetreten sind. Ab dem Feststellungszeitpunkt 1.1.2024 gilt dann wieder die Frist bis zum 31.1. des darauffolgenden Jahres.
Eigentümer von Grundbesitz sind verpflichtet, jede Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sich entweder auf die Höhe des Grundsteuerwertes, die Vermögensart oder die Grundstücksart auswirkt, anzuzeigen. Diese Anzeige ist durch den Steuerpflichtigen unaufgefordert bis zum 31.1. des Folgejahres, das auf die Änderung der Verhältnisse folgt, abzugeben.
Die obersten Finanzbehörden der Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben sich am 28.2.2024 auf eine vorübergehende Verlängerung dieser Frist geeinigt. Rückwirkend müssen demnach zurückliegende Veränderungen der tatsächlichen Verhältnisse in den Jahren 2022 und 2023 erst bis zum 31.12.2024 in digitaler Form angezeigt werden.
Die Finanzbehörden verschaffen den Immobilieneigentümern somit mehr Zeit, um Änderungen, die unmittelbar nach der Abgabe der Grundsteuerwert-Erklärungen eingetreten sind, ohne Sanktionierung mit etwaigen Verspätungszuschlägen nachträglich anzuzeigen.
HINWEIS
Für die Bundesländer, die ihre Grundsteuerwerte nicht nach dem Bundesmodell ermitteln, gilt diese Verlängerung der Abgabefrist nicht. In den Bundesländern Bayern, Hamburg und Niedersachsen endet die Anzeigepflicht am 31.3. des Folgejahres und in den Bundesländern Hessen und Baden-Württemberg am 31.1. des Folgejahres.
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