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Erweiterte Grundstückskürzung – Mitvermietung eines Lastenaufzugs unschädlich?

Veröffentlicht: 26. Juni 2024 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 1-2024
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Wie im vorherigen Beitrag angekündigt, können wir im Zusammenhang mit der gewerbesteuerlichen Begünstigung auch von einem erfreulichen Urteil berichten. Das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein hat sich mit der potenziellen Mitvermietung von für die erweiterte Kürzung grundsätzlich schädlichen Betriebsvorrichtungen befasst. Es ist in seinem Urteil zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mitvermietung eines Lastenaufzugs in einem Einkaufszentrum die Anwendung der gewerbesteuerlichen Begünstigung nicht ausschließt.

 

Vermietungsunternehmen können durch die Inanspruchnahme der sog. erweiterten Kürzung die Gewinne aus der Grundstücksverwaltung ohne Gewerbesteuerbelastung vereinnahmen. Im Ergebnis werden die Mieteinkünfte bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht mit Gewerbesteuer belastet.

Die Anwendung der gewerbesteuerlichen Begünstigung setzt u. a. voraus, dass nur eigener Grundbesitz verwaltet wird und insbesondere – vorbehaltlich der vor einiger Zeit eingeführten Bagatellgrenze – keine Betriebsvorrichtungen mitüberlassen werden. Die Frage, ob eine schädliche Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen vorliegt, führt immer wieder zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung.

Das FG Schleswig-Holstein hat sich in seinem Urteil vom 28.3.2024 mit der Mitüberlassung eines Lastenaufzugs auseinandergesetzt. Nach der Auffassung der Finanzverwaltung handelt es sich bei Lastenaufzügen grundsätzlich um Betriebsvorrichtungen. Ob dem im konkreten Fall zuzustimmen ist, konnte nach Auffassung des FG allerdings dahinstehen. Denn selbst wenn eine Betriebsvorrichtung vorläge, handele es sich demnach um ein sog. unschädliches Nebengeschäft: Ein Lastenaufzug in einem großen Einkaufszent-rum stelle einen vom Markt erwarteten Teil essenzieller Infrastruktur dar, deren Überlassung ein zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung sei.

Vor diesem Hintergrund kommt das FG in seinem Urteil zu dem Ergebnis, dass die erweiterte Kürzung auch bei der Mitvermietung eines Lastenaufzugs in Betracht kommt.

Das Urteil ist sehr zu begrüßen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob sich der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung des FG Schleswig-Holstein anschließen wird; die Revision wurde eingelegt.

Hinweis

Zu beachten ist auch hier, dass das Urteil die alte Rechtslage betrifft. Durch die Einführung gewisser Bagatell-grenzen wurde die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung inzwischen etwas erleichtert, führt aber immer noch regelmäßig zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung. Immobilieninvestitionen sollten daher weiterhin sorgfältig geplant werden. Gern unterstützen wir Sie hierbei.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2024

Veröffentlicht: 26. Juni 2024

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