Differenzierte Grundsteuer-Hebesätze in Nordrhein-Westfalen
Veröffentlicht: 27. August 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von:
Wessal Harakat,
Karin Stückmann-Küchler
Am 4.7.2024 hat der Landtag Nordrhein-Westfalen ein Gesetz verabschiedet, das es den Kommunen ermöglicht, bis zum 30.6.2025 unterschiedliche Hebesätze für Wohn-, Nichtwohn- und baureife Grundstücke festzulegen. Diese Änderungen zielen darauf ab, eine ausgewogene Steuerlast sicherzustellen und baureife Grundstücke höher zu besteuern.
Die Analysen der Grundsteuerwert- und Messbetragsfestsetzungen zum 1.1.2025 zeigen, dass private Haushalte in einigen Kommunen stärker belastet werden könnten als Eigentümer von Nichtwohngrundstücken. Dieses Phänomen ist regional unterschiedlich ausgeprägt.
Das neue Gesetz ermöglicht es den Kommunen, die Hebesätze für die Grundsteuer B (alle Grundstücke, die nicht Land- und Forstwirtschaft sind) flexibel zu gestalten. So können die Kommunen je nach lokalen Gegebenheiten einen einheitlichen neutralen Grundsteuer-Hebesatz für alle Grundstücke oder alternativ differenzierte Hebesätze für Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum) bzw. Nichtwohngrundstücke (Teileigentum, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte, sonstige und unbebaute Grundstücke) festlegen. Bis zum 30.6.2025 können die Kommunen eigenverantwortlich ihre zum 1.1.2025 geltenden Grundsteuer-Hebesätze anpassen.
Zusätzlich regelt das Gesetz, dass eine Gemeinde, die die Grundstücksgruppe baureifer Grundstücke bestimmt und für diese einen gesonderten Hebesatz C festsetzen kann, diesen Hebesatz für alle baureifen Grundstücke in der Gemeinde oder dem jeweiligen Gemeindeteil einheitlich und höher als die Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festlegen muss. Diese Regelung soll sicherstellen, dass baureife Grundstücke stärker besteuert werden, um möglicherweise spekulative Grundstückshaltungen zu vermeiden.
FAZIT
Kommunen in Nordrhein-Westfalen haben die Möglichkeit, für Wohn- bzw. Nichtwohngrundstücke differenzierte Hebesätze festzulegen. Die Möglichkeit der höheren Besteuerung baureifer Grundstücke soll spekulative Grundstückshaltungen verhindern. Grundstückseigentümer sollten sich über die möglichen Änderungen und deren Auswirkungen auf ihre Steuerlast informieren.
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