Aktuelles zur Grundsteuer im Bundesmodell
Veröffentlicht: 27. August 2024
aus
Steuern & Wirtschaft aktuell 3-2024
Von:
Wessal Harakat,
Karin Stückmann-Küchler
Sind Eigentümer von Immobilien der Meinung, dass die neue Grundsteuer deutlich zu hoch ist, müssen sie die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Grundsteuerwert nachweisen zu können. Dies entschied der Bundesfinanzhof am 27.5.2024. Ein Verstoß gegen das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot könne nur durch verfassungskonforme Auslegung oder durch eine Billigkeitsmaßnahme abgewendet werden.
Der Bundesfinanzhof entschied in einem Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung der Steuererhebung am 27.5.2024, dass Zweifel an der pauschalen Bewertung im Bundesmodell der neuen Grundsteuer bestehen. Eigentümer müssen die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Wert ihres Grundstücks nachzuweisen, wenn die pauschal ermittelten Werte deutlich zu hoch sind. In solchen Fällen müsse die Festsetzung der Grundsteuer zumindest teilweise ausgesetzt werden.
Die Betroffenen müssen hierzu Abweichungen von mindestens 40 % nachweisen, damit eine Korrektur des Grundsteuerwertes erfolgen kann. Bei geringeren Differenzen bleibe der pauschal festgesetzte Grundsteuerwert unverändert.
Die Finanzverwaltung wendet diese Rechtsprechung an und hat am 24.6.2024 koordinierte Ländererlasse veröffentlicht. Danach kann, für einen Antrag auf teilweise Aussetzung der Vollziehung der Grundsteuerzahlungen ab 2025, ein Nachweis eines um mehr als 40 % niedrigeren gemeinen Wertes vom Steuerpflichtigen erbracht werden. Hierfür ist ein spezielles Gutachten oder ggf. ein innerhalb eines Jahres vor oder nach dem 1.1.2022 ermittelter Kaufpreis möglich.
Wenn Sie aus Ihrer Sicht ein zu hoch bewertetes Grundstück haben, sollten Sie fristgerecht Einspruch gegen den Grundsteuerwert-Bescheid einlegen. Eine Begründung des Einspruchs kann nachgereicht werden. Falls ein Einspruch aufgrund abgelaufener Fristen nicht mehr möglich ist, kann ein Antrag auf fehlerbeseitigende Wertfortschreibung gestellt werden. Allerdings muss sich der Grundsteuerwert bei dieser Variante um mindestens 15.000 € vermindern.
PRAXISTIPP
Ist der Grundsteuerwert Ihrer Immobilie offensichtlich zu hoch, legen Sie Einspruch gegen den Grundsteuerwert-Bescheid ein, um die Möglichkeit zu haben, unter Verweis auf die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs einen Antrag auf teilweise oder vollständige Aussetzung der Vollziehung zu stellen.
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