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Aktueller BFH-Beschluss – Grundsteuer ab 2025 teilweise deutlich zu hoch?

Veröffentlicht: 26. Juni 2024 aus Rundschreiben Immo­bilien­steuerrecht 1-2024
Von: Prof. Dr. Oliver Middendorf, Mike Rickermann

Im sog. Bundesmodell wird der jeweilige auf den 1.1.2022 zu ermittelnde Grundsteuerwert, der ein wesentlicher Teil der Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer ist, durch eine im Bewertungsgesetz (BewG) festgelegte typisierte Bewertung ermittelt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Steuerpflichtige im Einzelfall die Möglichkeit haben müssen, einen niedrigeren Wert des Grundstücks nachzuweisen.

 

Sind Eigentümer von Grundstücken und Immobilien  der Meinung, dass der für das jeweilige Grundstück festgestellte Grundsteuerwert zu hoch ausfällt, müssen sie nach der Rechtsprechung des BFH die Möglichkeit haben, einen niedrigeren Grundsteuerwert nachzuweisen. Dies hat der BFH in seinen am 13.6.2024 veröffentlichten Beschlüssen (II B 78/23 und II B 79/23) klargestellt. Der Auffassung des Finanzamts, dass die im BewG geregelte typisierte Bewertung eine individuelle Verkehrswertermittlung nicht erlaube, ist das Gericht unter Hinweis auf das verfassungsrechtlich verankerte Übermaßverbot nicht gefolgt. Auch wenn der Gesetzgeber keinen ausdrücklichen Nachweis eines niedrigeren Werts vorgesehen habe, müsse dem Steuerpflichtigen bei einer Verletzung des Übermaßverbots für eine verfassungskonforme Auslegung der Bewertungsregelungen der Nachweis des niedrigeren Werts in bestimmten Fällen möglich sein.

Das Übermaßverbot könne nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH insbesondere dann verletzt sein, wenn der vom Finanzamt festgestellte Wert den (vom Steuerpflichtigen) nachgewiesenen niedrigeren Wert um 40 Prozent oder mehr übersteigt.

In den beiden Entscheidungen hat der BFH die von den Finanzgerichten gewährte Aussetzung der Vollziehung bereits aus einfachrechtlichen Gründen bestätigt.

Die Aussetzung der Vollziehung des Grundsteuerwert-Bescheids hat zur Folge, dass die darauf basieren-den Grundsteuer-Bescheide ebenso ausgesetzt werden. Grundsteuer würde daher zunächst nicht erhoben.

Hinweis

Wenn Sie ein aus Ihrer Sicht zu hoch bewertetes Grundstück haben, sollte fristgerecht Einspruch gegen den Grundsteuerwert-Bescheid eingelegt werden. Gerne unterstützen wir Sie dabei. In geeigneten Fällen bietet sich unter Verweis auf die Beschlüsse des BFH ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung an.

Dipl.-Kfm. Prof. Dr. Oliver Middendorf

Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner

+49 40 822169034

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Rundschreiben
Immo­bilien­steuerrecht 1-2024

Veröffentlicht: 26. Juni 2024

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