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FG Schleswig-Holstein: Lieferung von Wärme ist umsatzsteuerlich unselbständige Nebenleistung zu einer Vermietung von Immobilien

Das FG Schleswig Holstein kam in seinem Urteil vom 17.5.2018 zu dem Ergebnis, dass die Vermietung von Immobilien einschließlich der Lieferung von Wärme, die mit einer eigenen Heizungsanlage produziert wird, umsatzsteuerlich eine einheitliche (Vermietungs-) Leistung darstellt.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits mit seinem Urteil vom 16.4.2015 entschieden, dass die Vermietung einer Immobilie und die damit zusammenhängenden Lieferungen von Wasser, Elektrizität und Wärme umsatzsteuerlich grundsätzlich als mehrere unterschiedliche und unabhängige Leistungen anzusehen sind, es sei denn, dass sie so eng miteinander verbunden sind, sodass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.

Vor diesem Hintergrund kam das Finanzgericht (FG) Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 17.5.2018 (Revision nicht zugelassen) zu dem Ergebnis, dass die Vermietung von Immobilien einschließlich der Lieferung von Wärme, die mit einer eigenen Heizungsanlage produziert wird, umsatzsteuerlich eine einheitliche (Vermietungs-)Leistung darstellt. Das Finanzgericht begründete dies damit, dass die Wärmelieferung in diesem Fall keinen eigenen Hauptzweck erfülle, sondern lediglich Mittel sei, um die Vermietungsleistung unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.

Dies hat zur Folge, dass die Wärmelieferung als unselbstständige Nebenleistung umsatzsteuerlich wie die Vermietungsleistung zu behandeln ist. Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietung der Immobilien wäre daher auch die Wärmelieferung umsatzsteuerfrei. Zudem würde ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen für die Errichtung bzw. den Erwerb der eigenen Heizungsanlage ausscheiden.

Bei einer umsatzsteuerfreien Vermietungsleistung ist daher genau zu prüfen, ob wirtschaftlich eng verbundene Leistungen vorliegen, für die unter Umständen die Vorsteuerbeträge aus Eingangsleistungen zumindest teilweise nicht abgezogen werden dürfen.

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