BFH: Ermäßigter Umsatzsteuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Der BFH kam in seinem Urteil vom 7.2.2018 zu dem Ergebnis, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses als eine Lieferung von Wasser anzusehen ist und dem ermäßigten Steuersatz von 7 % unterliegt.
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom 3.4.2008 entschieden, dass unter dem Begriff „Lieferung von Wasser“ auch das Legen eines Hausanschlusses fällt, das in der Verlegung einer Leitung besteht, die die Verbindung des Wasserverteilungsnetzes mit der Wasseranlage eines Grundstücks ermöglicht. Dabei ist es unerheblich, ob die Wasseranschlüsse teilweise erneuert werden.
Der Bundesfinanzhof kommt mit seinem Urteil vom 7.2.2018 zu der gleichen Einschätzung. Darüber hinaus sei das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als eine Lieferung von Wasser im Sinne des Umsatzsteuergesetzes anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht werde, das das Wasser liefere, sondern z. B. von einem Tiefbauunternehmen. Zudem unterliege das Verlegen genau wie die Lieferung von Wasser dem ermäßigten Umsatzsteuersatz in Höhe von 7 %.
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